Update: Regierungsentwurf zur Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung vorgelegt

 

Update vom 5.4.2022: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Zinssatzes vorgelegt und im Wesentlichen den bereits bekannten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums übernommen. Unseren Beitrag haben wir entsprechend aktualisiert. 

Bisheriger Zinssatz von 6 % p.a. seit 2014 verfassungswidrig

Das BVerfG hat mit seinem am 18.8.2021 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5 % je vollen Zinsmonat – also 6 % pro Jahr – für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen seit 2014 zu hoch ist und gegen die Verfassung verstößt. Allerdings hat es angeordnet, dass der Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiterhin angewandt werden darf (vgl. unseren Blogbeitrag vom 19.8.2021). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 muss der Gesetzgeber für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen treffen. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf hierzu vorgelegt und dabei im Wesentlichen den bereits bekannten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums übernommen.

Zinssatz soll auf 1,8 % p.a. abgesenkt werden

Der für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen maßgebende Zinssatz soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 von 0,5 % pro Monat auf 0,15 % pro Monat abgesenkt werden. Das entspricht einem Zinssatz von 1,8 % pro Jahr. Diese Änderung bezieht sich ausdrücklich nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Für andere Verzinsungstatbestände wie etwa Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bleibt der Zinssatz unverändert bei 6 %.

Anpassung künftig alle drei Jahre möglich

Um künftig auf nachhaltige Veränderungen des Zinsumfelds reagieren zu können, sieht der Gesetzentwurf – anders als bislang – eine Anpassungsklausel vor. Hiernach soll der Zinssatz unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) künftig alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Eine Mindestabweichung des Basiszinssatzes ist hierbei – abweichend von dem bisherigen Referentenentwurf – nicht mehr maßgebend.

Bisherige Erlassregelung wird Gesetz

Wer freiwillige Vorauszahlungen auf seine Steuerlast leistet – z.B. auf eine im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Selbstanzeige erwartete Nachzahlung, musste bislang einen Erlass der zu hoch festgesetzten Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragen. Diese umständliche Praxis soll nach dem Gesetzentwurf der Vergangenheit angehören, denn fortan sollen Zinsen entweder gar nicht erst festgesetzt oder aber erlassen werden, soweit der Steuerpflichtige eine freiwillige Leistung erbringt und die Finanzverwaltung diese angenommen und später angerechnet hat.

Nur punktuelle Anpassung an aktuellen Marktzins

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf setzt die vom BVerfG geforderte verfassungsgemäße Verzinsung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen passgenau um. Die Chance, die Verzinsung im Steuerrecht damit insgesamt zu reformieren und an das veränderte Zinsumfeld anzupassen, wird nicht ergriffen. Trotz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken bleiben neben den übrigen Verzinsungstatbeständen der Abgabenordnung auch der bewertungsrechtliche Zinssatz von 5,5 %, die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten mit 5,5 % und der Rechnungszinsfuß bei der steuerrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit 6 % unverändert. Für die Steuerpflichtigen bleibt damit – wie so oft – nur die Hoffnung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Quellen:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 15.3.2022
  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.2.2022
  • Beschluss des BVerfG vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303)
  • Anhängiges Verfahren zur Höhe des Rechnungszinsfußes von 6 % bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen, BVerfG – 2 BvL 22/17
  • Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019 – 2 V 112/18 zu verfassungsrechtlichen Zweifeln am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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