Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Abzinsung von Pensionsrückstellungen
Hintergrund
Bei der Berechnung des Teilwerts von Pensionsverpflichtungen sind diese mit einem pauschalen Rechnungszinsfuß, der seit 1982 unverändert bei 6 % liegt, abzuzinsen (§ 6a EStG). Je höher die versicherungsmathematische Abzinsung der Pensionsrückstellungen ist, desto geringere Beträge dürfen Unternehmen erfolgsmindernd passivieren. Die Folge für Unternehmen ist ein höherer steuerlicher Gewinn und mithin eine erhöhte Steuerbelastung.Entscheidung
Mit Beschluss vom 12.10.2017 entschied sich nun das Finanzgericht Köln dafür, die umstrittene Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläuterte der Senat, dass sich der Pauschalzins weit von der Realität entfernt habe. Sämtliche Vergleichsparameter wie der Kapitalmarktzins und die Rendite von Unternehmensanleihen belegen den Abwärtstrend des Zinsniveaus. Grundsätzlich liege es im Ermessen des Gesetzgebers, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes erfordere jedoch auch, dass in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Realitätsnähe der Typisierung stattfinde.Ausblick
Sollte das Bundesverfassungsgericht den Pauschalzins für verfassungswidrig erachten, hätte dies weit reichende Konsequenzen. Während dem Staat Einnahmeneinbrüche in Milliardenhöhe drohen, könnte sich die Steuerlast von Unternehmen durch eine Anpassung des Rechnungszinsfußes deutlich vermindern.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt mit Spannung abzuwarten. Selbstverständlich werden Ihre Berater der dhpg die Rechtsentwicklung weiter intensiv verfolgen und Sie diesbezüglich auch in Zukunft auf dem neuesten Stand halten!