Rechnungen: Ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung bei Massenware

Hintergrund

Nur ordnungsgemäße Rechnungen berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Häufig scheitert der Vorsteuerabzug an einer ungenügenden Leistungsbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung). Dass es hier keine Vereinfachungen gibt, hat das Finanzgericht Hessen in zwei aktuellen Fällen dargestellt.

Fälle

Beide Verfahren betrafen den massenhaften Handel von Billigwaren (Kleidungsstücke und Modeartikel). Die Kläger kauften in großen Mengen diese Waren auf. Die Preise je Artikel lagen im unteren einstelligen Bereich. Den Unternehmen wurde der Vorsteuerabzug aufgrund unzureichender Leistungsbeschreibungen versagt. Die Rechnungen enthielten Angaben wie z.B. „div. Modeschmuck“, den Nettoeinzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel.

Die Kläger vertraten die Ansicht, dass dies im Massengeschäft mit Billigwaren eine handelsübliche Bezeichnung sei und somit zum Vorsteuerabzug berechtige. Ferner verwiesen sie darauf, dass die Anforderungen des Finanzamts an die Rechnungen den Vorsteuerabzug bei derartigen Waren unmöglich mache und daher als Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu werten sei.

Urteile

Das Finanzgericht folgt den Argumenten der Kläger nicht. Da die Leistungsbeschreibung in den Eingangsrechnungen eine Identifizierung der Waren nicht ausreichend zulasse, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Die bloße Angabe einer Warengattung (Blusen, Kleider etc.) reicht nicht aus. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist weiter zu differenzieren, z.B. nach Farbe, Hersteller, Größe oder Artikelnummer.

Konsequenz

Immer dann, wenn aus den Rechnungen nicht eindeutig hervorgeht, was abgerechnet wurde, droht die Versagung des Vorsteuerabzugs. Zwar hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass die Anforderungen an Rechnungen nicht so hoch sein dürfen, dass faktisch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Dies sah das Finanzgericht in den vorliegenden Fällen jedoch nicht als gegeben an.

Auch wenn gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, so zeigt es doch, dass die Anforderungen an Rechnungen zu beachten sind und nicht aufgrund von Praktikabilitätserwägungen außer Acht gelassen werden dürfen. Es ist daher in der Praxis u.a. darauf zu achten, dass die Leistungsbeschreibungen eindeutig sind. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung sollte für die Praxis gelten, dass Unternehmer Eingangsrechnungen immer kritisch hinterfragen sollten, wenn – aus Sicht eines unbeteiligten Dritten – nicht eindeutig zu bestimmen ist, was abgerechnet wurde.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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