Einhaltung von Lohnsummen in Zeiten der Kurzarbeit schwierig
Hintergrund
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Billigkeitsregelung für Unternehmen eingeführt, für die pandemiebedingt die Einhaltung ihrer Ausgangslohnsumme nicht möglich ist. Die Lohnsumme dient der Kontrolle, ob nach der Übertragung eines Unternehmens im Wege einer Schenkung oder eines Erbfalls die Arbeitsplätze des Unternehmens erhalten bleiben. Nur dann möchte der Gesetzgeber die Übertragung des Unternehmens steuerlich privilegieren und (zum Teil) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Bei Abbau von Arbeitsplätzen und einer damit verbundenen Reduzierung der Lohnsumme sollen hingegen die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Begünstigungen (anteilig) aberkannt werden. Pandemiebedingt haben viele Unternehmen ihre Lohnzahlungen zwangsläufig reduzieren und Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen müssen. Dies führt regelmäßig dazu, dass die notwendigen Lohnsummen nicht eingehalten werden können. Die nun eingeführte Billigkeitsregelung sieht unter bestimmen Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Versagung der Steuerbegünstigungen ab.
Billigkeitsregelung greift nur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Die Anwendung der Billigkeitsregelung setzt eine Kausalität zwischen dem Unterschreiten der maßgeblichen Lohnsumme und der Corona-Pandemie voraus. Eine Kausalität nehmen die Finanzbehörden dann an, wenn:
- die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 unterschritten wurde,
- im vorgenannten Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wurde und
- das Unternehmen einer Branche angehört, die von einer angeordneten Schließung betroffen war.
Grundsätzlich müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. In Einzelfällen kann es auch ausreichen, wenn die Voraussetzungen mit Ausnahme des Bezugs des Kurzarbeitergelds erfüllt sind. Die Billigkeitsregelung kann darüber hinaus auch angewendet werden, wenn ein Unternehmen einer Branche angehört, die nur mittelbar von den angeordneten Schließungen betroffen war (z.B. Textilreinigung von Hotel- und Gastronomiewäsche, Beförderungsunternehmen, Brauereien).
Die erforderliche Kausalität zur Corona-Pandemie fehlt jedoch, wenn die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme bereits vor dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 unterschritten wurde.
Starre Lohnsummenregelung wird ausgesetzt
Die Billigkeitsregelung schafft für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen Abhilfe von der starren gesetzlichen Regelung der Mindestlohnsumme. Die gesetzliche Vorschrift unterscheidet nicht, aus welchem Grund die Lohnsumme unterschritten wurde, und hätte daher in vielen Fällen eine zusätzliche Steuerbelastung bedeutet. Durch die Billigkeitsregelung wird hiervon abgesehen.