Die Beschriftung des Bestell-Buttons in Online-Shops

 

Bereits seit dem Jahr 2012 besteht für Betreiber eines Online-Shops die Pflicht, die sogenannte Buttonlösung umzusetzen. Dadurch sollen Verbraucher im Bestellprozess eindeutig erkennen können, in welchem Moment sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass die Shop-Anbieter den Kunden kostenlose Leistungen versprechen und die tatsächlich anfallenden Kosten verstecken können. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.5.2020 wurden die Voraussetzungen für die Beschriftung des Bestell-Buttons weiter präzisiert.

Was war geschehen?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Betreiber eines Online-Shops. Wer in dem Shop des Beklagten bestellte, schloss mit der Bestellung zugleich eine Mitgliedschaft ab, die nach einer 28-tägigen Testphase zum Preis von 59 € für zwölf Monate fortgeführt werden sollte. Unter der Bestellübersicht gab es nur einen Button, der mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ versehen war. Der Hinweis auf das kostenpflichtige Abo befand sich nur unter dem Bestell-Button.  

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Nürnberg kritisierte den Button aus zwei Gründen. Zum einen ging aus dem Button nicht hervor, dass der Kunde mit der Betätigung zwei Verpflichtungen eingehen würde. Zum anderen passte der Begriff „Kaufen“ nicht für den Abschluss eines „Abos“. Der Klage der Verbraucherzentrale wurde damit stattgegeben. Der Button entsprach nicht den Vorgaben zum Verbraucherschutz und stellte somit einen Wettbewerbsverstoß des Shop-Betreibers dar.

Was bedeutet dies für Shop-Betreiber im Allgemeinen?

Shop-Betreiber sollten die Beschriftung ihrer Buttons überprüfen und an die konkrete Vertragsbeziehung anpassen. Nur wenn es sich tatsächlich um einen „Kaufvertrag“ handelt, sollte der Button mit „Jetzt kaufen“ beschriftet sein. Bei anderen Verträgen ist darauf zu achten, dass die Formulierung entsprechend angepasst wird. Beispielsweise kann ein Button konkret mit „Abo kostenpflichtig abschließen“ oder unter Umständen allgemeiner mit „Kostenpflichtig bestellen“ beschriftet werden. 

Sofern der Shop-Betreiber mehrere Verträge mit dem Kunden abschließen möchte, sollte auch dies aus dem Button hervorgehen. Ein „Kostenpflichtig bestellen“ würde zwar vom Wortlaut her auf beide Verträge zutreffen, jedoch geht daraus nicht hervor, dass zwei Verbindlichkeiten eingegangen werden. In diesem Fall sollte eine konkretere Formulierung, wie „Jetzt kaufen und kostenpflichtiges Abo abschließen“, gewählt werden.

Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung oder Prüfung Ihres Online-Shops persönlich. 

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Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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