Datenschutzverstoß – Abmahnung durch Verbraucherverbände
Leichtere Abmahnung von Datenschutzverstößen
Mit gleich drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 27.3.2025 Entscheidungen getroffen, die die rechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände erleichtern.
Die Urteile
Im Verfahren I ZR 186/17 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage zu verfolgen. Auch ohne individuellen Auftrag einer betroffenen Person können Verbraucherschutzverbände gegen Datenverarbeitungen vorgehen, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. In dem Sachverhalt, der dem konkreten Urteil zugrunde lag, ging es um das „App-Zentrum“ von Facebook für kostenlose Online-Spiele von Drittanbietern. Die Nutzer:innen wurden dabei nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.
In den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch Mitbewerber berechtigt sind, gegen die unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vorzugehen. In beiden Fällen ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit dem Onlinehandel mit Arzneimitteln. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO strengen Voraussetzungen unterworfen, die Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen.
Folgen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Die Entscheidungen stellen klar, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch wettbewerbsrechtlich kontrolliert werden kann. Unter den Voraussetzungen des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das insbesondere kleinere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll, können Datenschutzverstöße also von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern zivilrechtlich verfolgt werden.
Unternehmen sollten die Entscheidungen zum Anlass nehmen, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen – insbesondere ihres Webauftritts – regelmäßig zu prüfen.
Insbesondere die Prozesse, mit denen ein Unternehmen eine breite Öffentlichkeit erreicht, stellen ein erhöhtes Risiko für Unternehmen dar. Zu denken ist hier etwa an Werbemaßnahmen (egal ob per Post, E-Mail, Telefonanruf oder Ähnliches), Webshops, Gewinnspiele, Stellenausschreibungen oder die eigene Website.
Daher sollten besonders folgende Prozesse und Dokumente geprüft werden, um das eigene Abmahnrisiko zu senken:
- Datenschutzerklärung auf der Website und der sonstigen eingesetzten Datenschutzinformationen
- Cookie-Banner
- Bestellvorgänge im Onlineshop
- Formulare, mit denen personenbezogene Daten erfasst werden (z.B. Newsletter-Anmeldungen, Gewinnspielformulare, Kontaktformulare, Bewerbungsformulare)
- AGB und sonstige Vertragsklauseln
Gerne beraten wir Sie persönlich, egal, ob es um die Prüfung von Einzelfragen geht oder ob Sie Ihr Datenschutzmanagement insgesamt überprüfen lassen möchten.