Datenschutzverstoß – Abmahnung durch Verbraucherverbände

Leichtere Abmahnung von Datenschutzverstößen

Mit gleich drei Urteilen hat der BGH am 27.3.2025 Entscheidungen getroffen, die die rechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände erleichtern. 

Die Urteile

Im Verfahren I ZR 186/17 entschied der BGH, dass Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage zu verfolgen. Auch ohne individuellen Auftrag einer betroffenen Person können Verbraucherschutzverbände gegen Datenverarbeitungen vorgehen, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. In dem Sachverhalt, der dem konkreten Urteil zugrunde lag, ging es um das „App-Zentrum“ von Facebook für kostenlose Online-Spiele von Drittanbietern. Die Nutzer wurden dabei nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert. 

In den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 entschied der BGH, dass auch Mitbewerber berechtigt sind, gegen die unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vorzugehen. In beiden Fällen ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit dem Onlinehandel mit Arzneimitteln. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO strengen Voraussetzungen unterworfen, die Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG darstellen. 

Folgen der BGH-Entscheidungen

Die Entscheidungen stellen klar, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch wettbewerbsrechtlich kontrolliert werden kann. Unter den Voraussetzungen des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das insbesondere kleinere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll, können Datenschutzverstöße also von Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern zivilrechtlich verfolgt werden.

Unternehmen sollten die Entscheidungen zum Anlass nehmen, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen – insbesondere ihres Webauftritts - regelmäßig zu prüfen. 

Insbesondere die Prozesse, mit denen ein Unternehmen eine breite Öffentlichkeit erreicht, stellen ein erhöhtes Risiko für Unternehmen dar. Zu denken ist hier etwa an Werbemaßnahmen (egal ob per Post, E-Mail, Telefonanruf oder Ähnliches), Webshops, Gewinnspiele, Stellenausschreibugen oder die eigene Website.

Insbesondere folgende Prozesse und Dokumente sollten daher geprüft werden, um das eigene Abmahnrisiko zu senken:

  • Datenschutzerklärung auf der Website und der sonstigen eingesetzten Datenschutzinformationen 
  • Cookie-Banner
  • Bestellvorgänge im Online-Shop
  • Formulare mit denen personenbezogene Daten erfasst werden (z.B. Newsletter-Anmeldungen, Gewinnspielformulare, Kontaktformulare, Bewerbungsformulare)
  • AGB und sonstige Vertragsklauseln

Gerne beraten wir Sie persönlich, egal, ob es um die Prüfung von Einzelfragen geht oder Sie Ihr Datenschutz-Management insgesamt überprüfen lassen möchten.

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