Compliance-Update 2026: Ihre ESG-Pflichten im Fokus (EmpCo, EUDR und mehr)

 

Updates wie FAQs der EU-Kommission bringen Klarheit und Erleichterungen in die Vielfalt der ESG-Compliance-Anforderungen. ESG-Anforderungen sind breit gefächert und betreffen mehr oder weniger alle Unternehmen. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Neuerungen zu EmpCo, EUDR und weiteren ESG-Anforderungen. 

EmpCo: Ihr Weg zu belegbaren Nachhaltigkeitsaussagen

Die EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitsaussagen (EmpCo) muss ab dem 27. September 2026 von B2C-Unternehmen befolgt werden. Sie wird in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und setzt strenge Vorgaben bei nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel (Klare Regeln für umweltbezogene Werbung und Produktinformationen (EmpCo-Richtlinie) | dhpg). Die nun am 18. Mai 2026 veröffentlichten FAQs der EU-Kommission bringen zusätzliche Klarheit für die Auslegung und konkrete Umsetzung:

  • Nachhaltigkeitsberichte und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen: Nachhaltigkeitsberichte fallen nicht unter die EmpCo – darin enthaltene ESG-Daten können allerdings Grundlage für Werbe-Nachhaltigkeitsaussagen darstellen, die dann wiederum betroffen sind. Grundsätzlich sind präzise, geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen wie quantitative ESG-Daten und messbare Ziele gut geeignet, EmpCo-Compliance zu gewährleisten. In diesem Rahmen müssen vor allem Zukunftsaussagen und konkrete Umsetzungspläne von externen, unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.
  • Aussagen zu sozialen Merkmalen: Die EmpCo-Richtlinie bezieht sich nicht nur auf umweltbezogene Aussagen, sondern auch auf Aussagen mit Bezug auf soziale Merkmale wie Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen sowie Menschenrechte. Auch hier dürfen keine generellen und/oder unbelegten Aussagen getätigt werden. 
  • Nachhaltigkeitssiegel: Die Verwendung von Siegeln ist nur zulässig, wenn sie von staatlicher Stelle festgesetzt wurden oder auf der Grundlage eines transparenten Zertifizierungssystems von unabhängiger Stelle vergeben und auf Einhaltung überprüft wurden.
  • Einzelfallbetrachtung bei der Nutzung von Farben und Bildern: Die Nutzung von alleinstehenden Farben (als Farbe oder als Wort), Symbolen oder (Natur-)Bildern ist grundsätzlich kein Verstoß gegen EmpCo-Vorgaben – können es allerdings sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher durch zusätzlichen Kontext oder Aussagen den Eindruck erwecken, dass das Produkt oder die Marke Vorteile für die Umwelt bietet. Das erlaubt die EmpCo-Richtlinie nur, wenn der Vorteil präzise ausformuliert ist und nachgewiesen werden kann. 
  • Korrektur bei bereits angefertigten Nachhaltigkeitsaussagen: Nicht-konforme Aussagen auf bestehenden Verpackungen können durch Überkleben oder andere Korrekturmaßnahmen an Verkaufsstellen angepasst werden. Ein QR-Code ermöglicht flexibles Anpassen der Informationen. Das Vernichten von Produkten und Verpackungen ist ausdrücklich nicht im Sinne der EmpCo-Richtlinie.

Für Unternehmen bedeutet das: Ab dem 27. September müssen Produktinformationen, Verpackungen und Marketingmaterialien in Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Farben, Symbole, Bilder und Siegel EmpCo-konform sein. Eine Absicherung durch geprüfte Nachweise und Dokumentation ist empfehlenswert. Passen Sie Ihre Aussagen an und verwenden Sie nur noch EmpCo-konforme Siegel. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einrichtung geeigneter Prozesse und bei einer stichhaltigen Nachweisführung.

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Angepasster Produktumfang und Erleichterungen

Mit der Veröffentlichung des „Simplification Review“ am 4. Mai 2026 hat die EU-Kommission die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) weiter präzisiert, ohne den Kerntext erneut zu öffnen. Nachfolgend einige wichtige Neuerungen und Klarstellungen aus dem „Simplification Review“ und der Ende Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderungsverordnung:

  • Keine weitere Verschiebung: Die Ende Dezember 2025 beschlossenen Anwendungstermine (Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026: Das erwartet den Mittelstand nach Abschluss des Omnibus-Pakets | dhpg) bleiben bestehen: Große und mittlere Unternehmen müssen ab 30. Dezember 2026, kleine und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027 compliant sein.
  • Sorgfaltspflichten konzentriert und vereinfacht: Die Sorgfaltspflicht liegt primär beim Erstinverkehrbringer bzw. Ersten Marktteilnehmer (Importeur/Produzent). Nachgelagerte Marktteilnehmer haben stark vereinfachte Pflichten und müssen keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben. Eine systematische Risikobewertung und Minderungsmaßnahmen sind allerdings bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der EUDR durchzuführen.
  • Produktumfang gezielt angepasst: Nachdem Ende Dezember 2025 schon Bücher und weitere Druckerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der EUDR genommen worden waren, schlägt nun der Entwurf der neuen delegierten Verordnung weitere Produktgruppen vor, die ausgenommen werden sollen: Leder und Lederprodukte, gebrauchte Produkte wie auch wiederaufbereitete bzw. runderneuerte Gummireifen, zu Testzwecken oder als Muster eingeführte Produkte, Abfallprodukte. Gleichzeitig sollen neue Erzeugnisse aufgenommen werden, etwa Kaffee in löslicher Form, gefrorene Rinderzungen und weitere Palmöl-Derivate (z. B. Seife auf Palmölbasis). Teilweise werden betroffene Rohstoffe auch präzisiert (z. B. nur bestimmte Rindergattungen und bestimmte Palmölarten).
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für Kleinst- und kleine Primärerzeuger: Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Niedrigrisiko-Ländern nach EUDR-Benchmark müssen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben und haben die Möglichkeit, Geolokalisierungsdaten durch die Postanschrift der betreffenden Grundstücke zu ersetzen. 
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Niedrigrisiko-Ländern: In den FAQs wird bestätigt, dass Sorgfaltspflichten auch erfüllt werden müssen, wenn Rohstoffe aus Niedrigrisiko-Ländern nach EUDR-Benchmark stammen. Weiterhin müssen Geokoordinaten (oder die Postanschrift, s.o.) angegeben sowie die Komplexität der Wertschöpfungskette und die mögliche Vermischung mit riskanten Erzeugnissen analysiert werden. Im Zuge der vereinfachten Sorgfaltspflicht müssen Informationen nach Art. 9 EUDR gesammelt werden, die zeigen, dass die Ware EUDR-konform ist. Eine systematische Risikobewertung und Minderungsmaßnahmen sind darüber hinaus nur bei begründeten Bedenken durchzuführen.

Für Unternehmen bedeutet das: Sie sollten jetzt gezielt prüfen, wie ihr Produktportfolio unter Berücksichtigung der Änderungen betroffen ist und ihre Lieferketten analysieren. Verpflichtete Unternehmen müssen dann ihre genauen Pflichten verstehen und entsprechende Prozesse aufsetzen. Wir beraten Sie gerne in Bezug auf Betroffenheit, Pflichten und Etablierung von Prozessen.

Zwangsarbeitsverordnung (FLR) und PPWR: Was sonst noch auf Unternehmen zukommt

Neben EmpCo und EUDR haben weitere ESG-Regelungen Auswirkungen auf viele Unternehmen:

  • Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation, FLR): Die EU-Zwangsarbeitsverordnung verbietet das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden – das betrifft auch die Lieferkette. Die EU-Kommission entwickelt derzeit Leitlinien und FAQs, um Unternehmen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten am 14. Dezember 2027 auf dem Weg zur FLR-Compliance zu unterstützen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
  • PPWR - EU-VErpackungsverordnung: Die neue EU-Verpackungsverordnung (mehr Infos hier: Neue EU-Verpackungsregeln ab August 2026: Was Unternehmen jetzt beachten sollten | dhpg) verlangt eine umfassende Konformitätsbewertung und Kennzeichnung sämtlicher Verpackungen. Die daraus entstehende Konformitätserklärung muss für alle Verpackungsarten ab dem 12. August 2026 vorliegen. Bei vielen Unternehmen besteht Handlungsbedarf – wir beraten Sie gerne.

So sichern Sie Ihre ESG-Compliance

Minimieren Sie Ihre ESG-Compliance-Risiken und prüfen Sie Ihr Unternehmen auf Betroffenheit. Je nach Sektor und Produkten unterliegen mittelständische Unternehmen verschiedenen ESG-Vorgaben und müssen diese schnell angehen, um Marktzugänge zu sichern und compliant zu bleiben. Wir unterstützen Sie gerne durch Schulungen, Betroffenheitsanalysen und bei der Etablierung und Prüfung von Prozessen und Nachweisen.


Einige Themen werden wir auch im Webinar „Vom ESG-Compliance-Risiko zur gestärkten Marktposition“ am 17.06.2026 behandeln. Hier können Sie sich anmelden.

Dr. Carolina Kiesel

ESG Consultant

Jens Janßen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Director

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Derk Eilers, LL.M. Taxation

Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Director

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