Bundesfinanzministerium: Steuerschuld nach § 14c UStG bei Minusbeträgen
Rechtslage (§ 14c UStG)
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer höher ausweist, als er gesetzlich schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Gleiches gilt, wenn Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wird (z.B. von Nichtunternehmern oder in Scheinrechnungen).
Rechtsprechung des BFH zu „Minusbeträgen“
Die Rechtsprechung des BFH beruht auf einem Fall, in dem ein Unternehmer Entgeltminderungen abrechnete, wobei er hinter die einzelnen Beträge jeweils einen Bindestrich setzte, welche der BFH als Minuszeichen wertete. Hierzu führte der BFH aus, dass
- ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst und
- hinsichtlich der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Entgeltminderung oder eine Leistung abgerechnet wird, weitere Dokumente heranzuziehen sind, sofern diese im Dokument aufgeführt sind.
Auffassung des BMF
Das BMF differenziert wie folgt:
Wird über eine Entgeltminderung abgerechnet und dies durch ein Minuszeichen zum Ausdruck gebracht, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c UStG geschuldet.
Rechnet der Leistende dagegen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung ab und enthält der offen ausgewiesene Betrag ein Minuszeichen, das z. B. nur eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers ausdrücken soll, ist § 14c UStG anwendbar. Dies gilt auch für Gutschriften.
Zur Prüfung der Frage, ob (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abgerechnet wird, sind ergänzende Dokumente nur zu berücksichtigen, wenn auf diese in der Abrechnung verwiesen wird.
Konsequenzen
Das BMF folgt dem BFH nur hinsichtlich der Behandlung der Entgeltminderungen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Auffassung des BMF zutreffend ist. Sollte es hier Ärger geben, ist eine genaue Prüfung nötig. Unsere Experten helfen Ihnen hier gerne weiter.
Unsere Empfehlung für die Praxis: Wenn möglich, verzichten Sie auf Minusbeträge, fakturieren Sie so, dass deutlich wird, worüber abgerechnet wird und seien Sie vorsichtig, wenn Sie Abrechnungen mit Minusbeträgen erhalten.
BFH v. 26.6.2019 XI R 5/18
BMF v. 18.4.2023