EuGH erleichtert Erstattung der Umsatzsteuer in Fällen des § 14c UStG
Der § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Praxis
In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wird. Das eigentliche Problem ist jedoch die Berichtigung einer solch zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diese setzt die Korrektur der Rechnung und die Rückzahlung der „zu viel“ erhaltenen Umsatzsteuer an die Kund:innen voraus. In der Praxis scheitert dies häufig, weil die Identität der Kund:innen nicht bekannt ist und/oder die Korrektur jeder einzelnen Rechnung zu aufwendig ist. Dies gilt z.B. für den Versandhandel und die Gastronomie. Für die Betroffenen ist dann schwer nachvollziehbar, dass sie auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben, obwohl ihre Kund:innen die Vorsteuer gar nicht geltend machen können.
Finanzamt: Ungerechtfertigte Bereicherung
Die Klägerin betrieb einen Indoor-Spielplatz in Österreich. Den Eintritt rechnete sie unter Ausweis des Regelsteuersatzes ab (20 %). Korrekt wäre der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes gewesen. Nach Feststellung des Fehlers korrigierte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung der Umsatzsteuer mit der Begründung, die Klägerin habe die Rechnungen nicht berichtigt und sei zudem im Falle einer Erstattung ungerechtfertigt bereichert, da ihre Kund:innen die Kosten der höheren Umsatzsteuer getragen hätten. Zuletzt landete das Verfahren beim EuGH. Dieser sollte klären, ob der Aussteller einer Rechnung die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, weil die Empfänger:innen der Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher:innen sind.
Urteil des EuGH
Laut EuGH schulden Unternehmer:innen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, sofern sie ihre Leistungen ausschließlich an Endverbraucher:innen erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher das Steueraufkommen nicht gefährden.
Größere Chancen für Umsatzsteuererstattung
Nach dem Urteil des EuGH muss die Finanzverwaltung reagieren. Die bisherige restriktive Anwendung des § 14c UStG dürfte überholt sein. Unternehmer:innen, die die Umsatzsteuer zu Unrecht ausweisen, haben nun größere Chancen, die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Fraglich ist allerdings, ob dies an die Voraussetzung geknüpft ist, dass alle Kund:innen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher:innen sind. Im Fall lag dies unstrittig vor, sodass der EuGH dies nicht thematisieren musste. In der Praxis ist dies dagegen selten der Fall und im Zweifel auch kaum nachzuweisen. Die Generalanwältin hatte vorgeschlagen, in solchen Fällen die auf die Endverbraucher:innen entfallende Umsatzsteuer im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Achten Sie in der Praxis weiter auf die korrekte Ermittlung der Umsatzsteuer. Gelingt dies nicht, so ist vor einer umfangreichen Rechnungskorrektur zu prüfen, ob die Umsatzsteuer unter Berufung auf das vorliegende Urteil des EuGH vereinfacht berichtigt werden kann.
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8.12.2022 – C-378/21