Insolvenzverfahren: Doppelbesteuerung durch Doppelberichtigung?
Doppelberichtigung – worum geht es?
Die sogenannte Doppelberichtigung betrifft Fälle, in denen ein Unternehmer vor der Insolvenzeröffnung steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt, die Kunden aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlen. Dies hat eine zweifache Berichtigung der Umsatzsteuer zur Folge:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Forderungen des Unternehmers als uneinbringlich qualifiziert. Hierdurch wird der Steueranspruch der Finanzverwaltung zugunsten des Unternehmens berichtigt (erste Berichtigung). Sofern die Entgelte später durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter vereinnahmt werden, erfolgt eine erneute Berichtigung (zweite Berichtigung). Dies führt zu einer Masseverbindlichkeit der Umsatzsteuer.
Doppelbesteuerung durch Doppelberichtigung?
Gegen die Klägerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Finanzverwaltung meldete ihre Steuerforderungen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, berichtigte die Umsatzsteuer aus den ausstehenden Forderungen der Klägerin hierbei jedoch nicht. Mit Vereinnahmung der Entgelte aus den offenen Forderungen führte das Finanzamt die zweite Berichtigung durch und setzte Umsatzsteuer fest. Strittig war, ob die zweite Berichtigung angesichts der nicht erfolgten ersten Berichtigung zulässig ist. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sich hierdurch eine unzulässige Doppelbesteuerung ergibt.
Bundesfinanzhof: Keine unzulässige Doppelbesteuerung
Laut Bundesfinanzhof ist die Vornahme der zweiten Berichtigung unabhängig von der Durchführung der ersten Berichtigung. Dass die erste Berichtigung bei der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer unberücksichtigt geblieben und die entsprechende Forderung nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht worden sei, begründe keine Bindungswirkung für den Besteuerungszeitraum ab Insolvenzeröffnung und damit auch nicht für die zweite Berichtigung. Das entspreche auch dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens führen zu keinem anderen Ergebnis.
Konsequenzen: Abhilfe im Billigkeitsverfahren?
Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass die erste Berichtigung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und die zweite Berichtigung bei der späteren Zahlung getrennt zu prüfen sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte erste Berichtigung verhindert die spätere zweite Berichtigung für die Masse nicht. Für die Praxis ist daher auf die periodengerechte Erfassung beider Berichtigungsschritte zu achten. Das bedeutet: Es gibt keine „Abhängigkeit“ der zweiten Berichtigung von der ersten. Daher haben Berater:innen auf Folgendes zu achten: Selbst wenn die erste Berichtigung falsch oder unterblieben ist, besteht trotzdem bei Zahlung eine Pflicht zur Durchführung der zweiten Berichtigung. Der Bundesfinanzhof verweist allerdings darauf, dass eine etwaige Doppelbesteuerung im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens beseitigt werden könnte. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass das Finanzamt sich nicht an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums gehalten hat, aber auch, dass die Klägerin es unterlassen hat, gegen den Steueranspruch des Finanzamts vorzugehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2025 – V R 34/23