Berechtigen falsch hinterlegte Steuerschlüssel im ERP-System zur Korrektur bestandskräftiger Veranlagungen?

Hintergrund: Rechenfehler können Bestandskraft aushebeln

Bestandskräftige Steuerbescheide können nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Abgabenordnung (AO) lässt dies ausnahmsweise zu. So sind nach § 173a AO Steuerbescheide zu berichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzverwaltung für die Veranlagung relevante Informationen nicht zutreffend mitgeteilt hat.

Zu geringer Vorsteuerabzug aufgrund falscher Steuerschlüssel im ERP-System

Die Klägerin stellte fest, dass sie zu wenig Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) geltend gemacht hatte. Statt die EUSt in vollem Umfang anzusetzen, waren aufgrund des hinterlegten Steuerschlüssels nur 19 % der gezahlten EUSt als Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung deklariert worden. Problematisch war, dass der Klägerin der Fehler auffiel, nachdem die Veranlagung des betreffenden Jahres bestandskräftig geworden war. Die Klägerin beantragte die Änderung der bestandskräftigen Veranlagung nach § 173a AO, da die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels als Rechenfehler im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab.

Verwendung eines falschen Steuerschlüssels ist kein Rechenfehler!

Das Niedersächsische Finanzgericht lehnt eine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerveranlagung ab. Demnach stellt die Verwendung des falschen Steuerschlüssels zwar eine unzutreffende Rechenoperation dar, die aber rechnerisch insoweit fehlerfrei ist. 

Konsequenzen: Hoffnung auf die Revision beim Bundesfinanzhof

Dem Urteil zufolge ist zwischen unzulässiger Rechenmethode und Rechenfehler zu unterscheiden. Nur ein Rechenfehler berechtigt zur Änderung bestandskräftiger Veranlagungen. Das Urteil entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Rechenfehler im Sinne des § 173a AO insbesondere Fehler bei den Grundrechenarten und bei der Prozentrechnung darstellen. Dennoch ist zu hinterfragen, ob die Wahl der falschen Rechenmethode nicht auch einen Rechenfehler darstellt. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in der anhängigen Revision zu einem anderen Ergebnis kommt. Ansonsten würden Fehler bei der Einrichtung des ERP-Systems keine Korrekturen ermöglichen, was der fortschreitenden Automatisierung der Prozesse in der Finanzbuchhaltung nicht gerecht wird.

Unabhängig vom Ausgang der Revision sollten Sie durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Plausibilitätsprüfungen bzw. die Einrichtung eines Tax-Compliance-Systems, sicherstellen, dass Ihr ERP-System korrekt arbeitet. Allzu häufig haben wir es in der Praxis erlebt, dass Fehler in ERP-Systemen lange unerkannt bleiben, weil keine Zeit in Kontrollen investiert wird oder der Glaube an das eigene ERP-System unerschütterlich ist. 

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.3.2026 – 5 K 137/25
 

Gert Klöttschen

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