Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft
Hintergrund
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit November 2015 wohnt der Kläger in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NW.) Hier wird er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und von Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Er zahlt eine monatliche Miete, einen zusätzlichen Betrag für die Lebenshaltungskosten sowie die hauswirtschaftlichen Hilfs- und Betreuungsleistungen. Die Kosten der Wohngruppe machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 EStG) geltend. Zusätzlich machten sie den erhöhten Behindertenpauschbetrag (nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EstG) geltend.
Auffassung des Finanzamts: Aufwendungen für die Unterbringung in einer Wohngruppe sind keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt gewährte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr den Behindertenpauschbetrag, erkannte die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung an. Als Begründung nannte das Finanzamt, dass der Kläger nicht in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) bzw. in einer sogenannten Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot untergebracht war.
Infolge der Einspruchsentscheidung reichten die Eheleute Klage beim Finanzgericht ein.
Finanzgericht gab den Klägern teilweise recht
Das Finanzgericht gab der erhobenen Klage teilweise statt. Es berücksichtigte die Unterbringungskosten, gekürzt um die Haushaltsersparnis, als außergewöhnliche Belastung. Den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern jedoch nicht.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts legte das Finanzamt Revision ein.
Urteil des Bundesfinanzhofs: Aufwendungen für die Unterbringung in einer Wohngruppe werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt
Die Revision des Finanzamts wurde durch den Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Dieser entschied mit seinem Urteil, dass das Finanzgericht die streitigen Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft, gekürzt um die Haushaltsersparnis, zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.