Auch Ärzte und Zahnärzte können „Pflegebonus“ nutzen und bis zu 4.500 € steuerfrei zahlen
Durch eine neu eingeführte Regelung im vierten Corona-Steuerhilfegesetz können Einrichtungen im Sinne des § 23 (3) S.1 Nr. 1-4, 8, 11 o.12 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), zu denen Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, an ihre Mitarbeiter als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4.500 € steuerfrei zahlen.
Voraussetzungen der Steuerfreiheit
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind zum einen, dass der Pflegebonus zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt wird und zum anderen, dass die Zahlung bis zum 31.12.2022 erfolgt ist.
Wie kann der Bonus ausgezahlt werden?
Der Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden, sondern kann auch auf verschiedene Monate aufgeteilt werden. Beispielsweise zur Urlaubszeit im Juli oder August und zur Weihnachtszeit im November oder Dezember. Wichtig ist aber, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt wird. Damit sollen Steuerbefreiungen, insbesondere durch Gehaltsverzicht oder durch Gehaltsumwandlungen, ausgeschlossen werden.
Wer seinen Mitarbeitern in diesen Zeiten etwas Gutes tun möchte, der kann über diesen Weg die Nettogehälter aufstocken und spart Steuern und Sozialversicherung, im Vergleich zu sonstigen Möglichkeiten, um eine entsprechende Nettolohnerhöhung zu erzielen.