Arbeiten im Homeoffice während Corona und steuerliche Folgen
Update: Homeoffice und Werbungskosten
Der Bundestag hat eine lohnsteuerliche Regelung für das Arbeiten im Homeoffice beschlossen. Die anfallenden Kosten für die Arbeit am heimischen Schreibtisch können als Steuer-Pauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Pauschale soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und maximal 600 Euro im Jahr betragen.
Pro Tag im Homeoffice werden demnach fünf Euro angerechnet. Dabei kann die Pauschale maximal für 120 Tage im Jahr angerechnet werden. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass die fälligen Steuern sinken. Die Homeoffice-Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Um von der Maßnahme zu profitieren, sollten die gesamten Werbungskosten demnach über diesem Betrag liegen.
Die Pauschale kann jeder Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, der im Jahr 2020 oder 2021 im Homeoffice gearbeitet hat. Ein festes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung mehr, um die Kosten geltend zu machen.
Alternative: Beteiligung des Arbeitgebers an Raumkosten
Will sich der Arbeitgeber an den Kosten (z.B. Strom, Heizung, Reinigung) des Arbeitszimmers beteiligen, muss er beachten, dass pauschaler Auslagenersatz regelmäßig zu Arbeitslohn führt. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden.
Homeoffice und Dienstwagen
Bei Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer setzt sich der steuerpflichtige Sachbezugswert monatlich üblicherweise aus der 1-Prozent-Methode für die Privatnutzung und einem Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer (jeweils bezogen auf den Bruttolistenpreis) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusammen. Eine im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers wirkt sich nicht auf die 1-Prozent-Methode aus, da stets die vollen Monatsbeträge anzusetzen sind. Auch der Zuschlag von 0,03 % kommt grundsätzlich kalendermonatlich zur Anwendung und berücksichtigt pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit bedingten Nutzungsausfall.
Alternative: Wahlrecht nutzen und Fahrten dokumentieren
Es besteht jedoch ein Wahlrecht, hiervon abzuweichen, denn der Zuschlag unterstellt Fahrten zur Arbeit von 180 Tagen im Jahr oder 15 Tagen im Monat, was einem täglichen Ansatz von 0,002 % entspricht. Wird der Dienstwagen z.B. nur an fünf Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit genutzt, ergibt sich ein Zuschlag von 0,01 %. Die Regelung ist im Lohnsteuerabzugs- oder später im Veranlagungsverfahren anwendbar. Hieran sind jedoch gewisse Dokumentationspflichten gebunden, die zum Lohnkonto des Arbeitgebers zu nehmen oder bei Abgabe der Einkommensteuererklärung einzureichen sind (z.B. Datumsangaben der Nutzung, aber kein Fahrtenbuch). Einzelheiten sollten mit dem steuerlichen Berater abgeklärt werden. Damit einher geht eine Minderung der Fahrten zur Ermittlung der Entfernungspauschale als Werbungskosten.