Arbeitnehmer darf nicht zu einer Tätigkeit im Homeoffice gezwungen werden
Kernaussage
Arbeitgeber sind nicht allein aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Weisungsbefugnis berechtigt, dem Arbeitnehmer einseitig eine Arbeit im Homeoffice zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitnehmer, seine Arbeit von zu Hause aus durchzuführen, stellt dies auch keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen würde.
Sachverhalt
Zu entscheiden hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall eines klagenden Ingenieurs. Dieser war bei seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt, der keine Regelungen zu Änderungen des Arbeitsorts enthielt. Insbesondere enthielt der Vertrag auch keine Regelung zur Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Der Arbeitnehmer lehnte dies jedoch ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam.
Entscheidung
Dieser Auffassung schloss sich auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an. Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber nicht befugt, den Arbeitnehmer einseitig zur Arbeit im Homeoffice anzuweisen. Auch war der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu nicht verpflichtet. Die Ablehnung des Arbeitnehmers sei vor diesem Hintergrund auch keine beharrliche Arbeitsverweigerung und berechtigte den Arbeitgeber in der Folge auch nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeit im Homeoffice unterscheide sich deutlich von den Umständen einer Tätigkeit im Betrieb.
Konsequenz
Das Urteil überzeugt vor dem Hintergrund, dass in diesem Fall arbeitsvertraglich keine Möglichkeit zugunsten des Arbeitgebers eingeräumt war, den Arbeitsort zu ändern bzw. den Arbeitnehmer zu einer Tätigkeit im Homeoffice anzuweisen. Für Arbeitgeber, für die eine solche Zuweisung in das Homeoffice in Betracht kommen könnte, gilt daher die Empfehlung, dies vorab mit dem Arbeitnehmer zu besprechen und insbesondere arbeitsvertraglich zu regeln.