Aktuelle Vorlagefragen zur USt-IdNr. in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen
Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss u.a. der Erwerber gegenüber dem Lieferanten eine gültige USt-IdNr. verwenden (nach deutscher Terminologie), die von einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat vergeben wurde. Diese Vorgabe des Umsatzsteuergesetzes ist in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verankert und wird bisher von der deutschen Finanzverwaltung und Rechtsprechung als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung angesehen.
Materielle oder formelle Voraussetzung
In einem aktuellen Verfahren hat sich das österreichische Bundesfinanzgericht mit mehreren Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Zunächst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bekanntgabe (nach österreichischer Terminologie) einer gültigen USt-IdNr. durch den Erwerber tatsächlich eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Sollte es sich, entgegen der bisherigen Auffassung, lediglich um eine formelle Voraussetzung handeln, könnte dies mit Blick auf den Neutralitätsgrundsatz dazu führen, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gegebenenfalls auch ohne (rechtzeitige) Bekanntgabe der USt-IdNr. zu gewähren wäre.
Vorsteuer aus „verunglückter“ innergemeinschaftlicher Lieferung
Die zweite Vorlagefrage befasst sich damit, ob die – wie im Urteilsfall – ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Rechnung über eine „verunglückte“ innergemeinschaftliche Lieferung als Vorsteuer abzugsfähig ist. Während das deutsche Umsatzsteuergesetz diesbezüglich für das Vorsteuervergütungsverfahren eine konkrete Regelung vorsieht, nach der diese Vorsteuer nicht abzugsfähig sein soll, fehlt eine entsprechende Regelung für das Regelbesteuerungsverfahren. Vor diesem Hintergrund erhofft sich die Praxis eine belastbare Antwort auf die Vorlagefrage.
Möglichkeit und Zeitpunkt einer Rechnungsberichtigung
Im Urteilsfall hatte der Erwerber dem Lieferanten nachträglich eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt und um Rechnungskorrektur gebeten. Der Lieferant hatte dies vor dem Hintergrund abgelehnt, dass ihm die USt-IdNr. bis zum Zeitpunkt der Lieferung hätte bekannt gegeben werden müssen. Insofern hat das Bundesfinanzgericht die Frage gestellt, ob eine nachträgliche Bekanntgabe einer USt-IdNr. die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung eröffnet und somit imstande ist, die „verunglückte“ innergemeinschaftliche Lieferung zu heilen. Wobei sich direkt im Anschluss die Frage aufdrängt, ob diese Berichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann.
Die Antwort auf diese Frage wird sich leider aller Wahrscheinlichkeit nach ausschließlich auf den konkreten Streitfall beziehen, bei dem die nachträglich mitgeteilte USt-IdNr. bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung gültig war. Denkbar ist allerdings auch, dass sich aus diesen Erwägungen Rückschlüsse für den höchst praxisrelevanten Fall ergeben, bei dem erst nach Ausführung der Lieferung eine USt-IdNr. in einen anderen Mitgliedstaat beantragt und dem Lieferanten mitgeteilt wird.
Praxisfolgen
Die EuGH-Vorlage zur USt-IdNr. in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen stellt aktuell wohl eines der wichtigsten und praxisrelevantesten Verfahren im Mehrwertsteuerrecht dar. Unternehmen, denen die Steuerbefreiung/der Vorsteuerabzug in ähnlichen Konstellationen verwehrt geblieben ist, sollten die entsprechenden Bescheide unter Verweis auf das anhängige Verfahren offenhalten.