Was gilt bei Abschreibung von Darlehen im Konzern?
Ausgangslage
Vor rund zwei Jahren hat der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen zu der Ausbuchung einer unbesicherten Darlehensforderung innerhalb einer Unternehmensgruppe gegenüber einer ausländischen Konzerngesellschaft Stellung bezogen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Darlehensforderung nicht besichert ist, will der Bundesfinanzhof die Ausbuchung oder Abschreibung steuerlich nicht anerkennen, weil er die fehlende Besicherung für nicht fremdüblich hält. Die Entscheidungen stellten seinerzeit eine Neuausrichtung der Rechtsprechung dar und sorgten in der Unternehmenspraxis für erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die Ausgestaltung von konzerninternen Finanzierungsbeziehungen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich einer Verfassungsbeschwerde gegen eines der einschlägigen Urteile stattgegeben, weil es der Bundesfinanzhof versäumt habe, in dieser Sache den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung stelle einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit dar, und der Bundesfinanzhof habe es versäumt, sich ausreichend mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Hierzu habe der EuGH klare Kriterien aufgestellt, die auch im vorliegenden Fall zu prüfen seien. Da eine solche Prüfung nicht stattgefunden habe, hob das BVerfG die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an den Bundesfinanzhof. Der wird vermutlich nicht umhinkommen, nun den EuGH in der Sache anzurufen. Weitere Verfassungsbeschwerden zu ähnlich gelagerten Urteilen wie des Bundesfinanzhofs sind anhängig und könnten ebenfalls zu einer Zurückverweisung führen.
Aufhebung eines unwirksamen Urteils
Ein weiteres Urteil, das sich – mit ähnlichem Ergebnis – mit der Abschreibung konzerninterner Darlehen beschäftigte, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3.3.2021 selbst aufgehoben. Der Grund hierfür ist besonders pikant: Der damalige Vorsitzende des I. Senats hatte nach Unterzeichnung des Urteils durch alle mitwirkenden Richter eigenmächtig noch Änderungen an dem Urteilsentwurf vorgenommen, die übrigen mitwirkenden Richter hiervon allerdings nicht in Kenntnis gesetzt. Hierin liege, wie der Bundesfinanzhof nun selbst festgestellt hat, ein unheilbarer Verfahrensmangel, der zu einer Unwirksamkeit des Urteils führe. Somit war die mündliche Verhandlung zu dem Fall wieder zu eröffnen – mit ungewissem Ausgang.
Konsequenz
Die Rechtslage hinsichtlich der Abschreibung von grenzüberschreitenden Darlehen innerhalb eines Konzerns ist nach den neuesten Entwicklungen wieder weitgehend ungeklärt. Insbesondere die sehr pauschale Aussage des Bundesfinanzhofs, wonach eine fehlende Besicherung stets nicht fremdüblich sei und daher eine außerbilanzielle Korrektur der Wertminderung nach § 1 des Außensteuergesetzes erfordere, dürfte in dieser Form keinen Bestand haben. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH sich mit dieser Frage intensiv beschäftigt und hierzu Leitlinien aufstellt, die für alle Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen Gültigkeit haben.