Auflösungsgründe müssen im GmbH-Gesellschaftsvertrag so bestimmt wie möglich sein
Sachverhalt
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthielt die Regelung, dass diese liquidiert werden solle, wenn dem zuvor kündigenden Gesellschafter nicht fristgemäß ein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung oder Abtretung seines bisherigen Geschäftsanteils zuginge. Der Eintritt einer "automatischen" Auflösung der GmbH sollte also an das Ausbleiben des Zugangs des Gesellschaftsbeschlusses beim kündigenden Gesellschafter anknüpfen. Unter Berufung auf diesen Auflösungsgrund des „Nicht-Zugangs“ wollte die GmbH ihre Auflösung im Handelsregister eintragen lassen, nachdem einer ihrer Gesellschfter die Kündigung erklärt hatte. Die Richter hielten den gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrund für unwirksam und versagten die Eintragung.
Entscheidung
Grundsätzlich vollzieht sich die Beendigung einer GmbH in drei Schritten:
- durch das Vorliegen eines Auflösungsgrunds tritt die GmbH in das Abwicklungsstadium (Liquidation) ein,
- nach Verteilung des Restvermögens ist die Liquidation beendet und
- die GmbH kann im Handelsregister gelöscht werden.
Neben den im GmbH-Gesetz geregelten Auflösungsgründen (Gesellschafter-Beschluss, Zeitablauf, Auflösung durch Gerichtsurteil) ist es zulässig, im GmbH-Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe zu vereinbaren. Diese müssen aber zwingend so ausreichend bestimmt sein, dass es dem Registergericht möglich ist, den Eintritt des Auflösungsgrunds zweifelsfrei festzustellen und die Eintragung vorzunehmen. Das ist dann der Fall, wenn der Eintritt entweder
- an ein bestimmtes Ereignis anknüpft (z.B. Tod eines Gesellschafters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters) oder
- durch Urkunden (z.B. Gesellschafterbeschluss) eindeutig belegbar ist.
So war es im vorliegenden Fall allerdings nicht: Die Richter begründerten die versagte Eintragung der Auflösung der GmbH damit, dass die „negative Tatsache“ - der nicht zugegangene Einziehungsbeschluss beim Gesellschafter - nicht zweifelsfrei feststellbar ist, weil sie gerade nicht mit Urkunden nachgewiesen werden konnte.
Konsequenz
Die Entscheidung ist richtig. Sie zeigt, dass bei der Formulierung von gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgründen streng auf zweierlei zu achten ist: Der Eintritt eines Auflösungsgrundes muss klar und eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar und durch Urkunden nachweisbar sein.