Zeitschriftenbundles und Umsatzsteuer

Um was geht es?

Streit über die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung gibt es häufig bei Kombi-Angeboten, bei denen die einzelnen Leistungen unterschiedlich besteuert werden, z.B. zum ermäßigten und zum Regelsteuersatz. Es stellt sich hier die Frage der korrekten Besteuerung des Kombi-Angebots. Hierbei kann es sich umsatzsteuerlich um eine „neue“ einheitliche Leistung, um Haupt- und Nebenleistung oder um zwei selbstständige Leistungen handeln. Nur die zutreffende Trennung zwischen den infrage kommenden Alternativen ermöglicht eine korrekte Deklaration der Umsatzsteuer auf das Kombi-Angebot.

Behandlung von Zeitschriftenbundles

Zeitschriftenbundles betreffen die Kombination von Zeitschriften (Printprodukt) und E-Paper. Bis zum 17.12.2019 unterlagen E-Paper dem Regelsteuersatz, während Zeitschriften ermäßigt besteuert wurden. Da laut Bundesfinanzhof die Zeitschrift sowie das E-Paper auch im Bundle weiterhin selbstständige Leistungen darstellen, musste der Anteil des Entgelts für das Bundle, das auf das E-Paper entfällt, bestimmt und dem Regelsteuersatz unterworfen werden.

Fall: Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Paper

Die Klägerin gab in den strittigen Jahren Tageszeitungen auf Papier sowie als E-Paper heraus. Abonnent:innen der Printausgabe erhielten zunächst die Möglichkeit, ohne Zuzahlung auf das E-Paper zuzugreifen. Erst später mussten sie hierfür eine zusätzliche Zahlung leisten. Strittig war nun, ob für den Zeitraum, in dem die Abonnent:innen das E-Paper ohne Zuzahlung erhielten, das Entgelt für die Printausgabe aufzuteilen ist in eine ermäßigt zu besteuernde Bemessungsgrundlage (Printausgabe) und eine dem Regelsteuersatz unterliegende Bemessungsgrundlage (E-Paper).

Bundesfinanzhof: Kostenloser erstmaliger Zugang als Ausnahme

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Lieferung einer Zeitung und die Einräumung der Möglichkeit, ein E-Paper abzurufen, als zwei selbstständige Leistungen zu behandeln sind. Entsprechend ist ein einheitlicher Gesamtpreis aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt regelmäßig auf Basis der (fiktiven) Einzelverkaufspreise (Marktwertmethode); andere, ebenso sachgerechte Methoden sind zulässig. Auch wenn die Kund:innen „gratis“ auf das E-Paper zugreifen können, ist diesem grundsätzlich ein Anteil am Gesamtentgelt zuzurechnen. Wird jedoch den Kunden des Print-Abos erstmalig kostenlos der Zugang zum E-Paper gewährt, ohne dass sich der Preis für das Print-Abo verändert, so entfällt auf das E-Paper kein Anteil des „Gesamt“-Entgelts.

Konsequenzen

Mit Blick auf die Frage der Aufteilung des Gesamtentgelts ist das Urteil für Altfälle relevant. Hier sollten Verlage prüfen, ob sie noch von dem Urteil profitieren können. Seit dem 18.12.2019 unterliegen E-Paper dem ermäßigten Steuersatz, sodass sich die Frage der Aufteilung nicht mehr stellt. Allerdings dürfte das Urteil für ähnliche Fälle hinsichtlich der Frage, ob und wie eine Aufteilung des Gesamtentgelts zu erfolgen hat, von Bedeutung sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 29/23

Gert Klöttschen

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