Zahnärzte bekommen nun doch Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit ist der Argumentation der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gefolgt und hat am 7.5.2020 eine neue Weisung herausgegeben. Demnach haben auch Vertragszahnärzte Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei entsprechenden Voraussetzungen.
Nachdem die von Zahnärzten gestellten Anträge zunächst nicht mehr von der Agentur für Arbeit bearbeitet wurden, sollen die Anträge nun umgehend und bevorzugt bearbeitet werden, um Rückstand aufzuholen.
Welche Voraussetzung Sie für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfüllen müssen, können Sie hier nachlesen.
Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch direkt von der alten Weisung betroffen sind und beispielsweise versagende Bescheide erhalten haben, ist zu raten, sich rechtlichen Rat einzuholen
und gegebenenfalls Widerspruch gegen versagende Bescheide einzulegen.
Die spezialisierten Fachanwälte für Arbeitsrecht der dhpg helfen Ihnen gerne dabei.