Widerlegung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Fall

Im Betriebsvermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG (im Weiteren KG), befand sich ein Pkw (Fiat Doblo Kastenwagen, im Weiteren Fiat). Im Anschluss an eine Betriebsprüfung unterstellte das Finanzamt die private Nutzung des Fiat durch den einzigen Kommanditisten der KG und besteuerte diese, da in Ermangelung eines Fahrtenbuchs eine private Nutzung nicht auszuschließen sei.
Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Der Ansatz der privaten Nutzung sei nicht gerechtfertigt, da der Pkw vom Kommanditisten ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt würde. Der Kommanditist sei alleinstehend und nutze für private Fahrten ein privates Fahrzeug, und zwar einen Mercedes Benz Typ C 208 T (im Weiteren Mercedes). Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, da der Anscheinsbeweis durch den Mercedes nicht erschüttert sei, da dieser weder vom Status noch vom Gebrauchswert zum Fiat (geringeres Alter, neuere Technologie, größeres Kofferraumvolumen) vergleichbar sei. Hiergegen klagte nun die KG.

Entscheidung

Dem Niedersächsischen Finanzgericht zufolge spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Fahrzeuge, die einer privaten Nutzung zugänglich sind, auch privat genutzt werden. Allerdings kann der Beweis des ersten Anscheins durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu reicht es, einen Sachverhalt darzulegen bzw. im Zweifelsfall nachzuweisen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass die, der allgemeinen Erfahrung entsprechende Vermutung des Finanzamts unzutreffend ist. Eines expliziten Nachweises der nicht erfolgten Privatnutzung bedarf es daher nicht. Allerdings reicht es auch nicht aus, zu behaupten, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Gleiches gilt für ein eingeschränktes privates Nutzungsrecht. Erschüttert wird der Anscheinsbeweis jedoch, wenn dem Kläger ein vom Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug für private Fahrten ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts der Fall. Denn, anders als das Finanzamt, zieht es zur Bestimmung des Gebrauchswerts die Motorleistung, den Hubraum sowie die Höchstgeschwindigkeit zurate und betrachtet den Status unter Prestigegesichtspunkten.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt, dass die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unbedingt hingenommen werden muss. Dies gilt dann, wenn ein vom Status und Gebrauchswert gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall reichte hierfür ein Fahrzeug aus, da der Kommanditist alleinstehend war und keine Kinder hatte. Gehören jedoch weitere Familienangehörige zum Haushalt, so muss gegebenenfalls pro potenziellem Nutzer ein Fahrzeug vorhanden sein, sofern es nicht plausible Gründe gibt, die gegen eine Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch die Familienangehörigen sprechen. Das Urteil zeigt aber auch, dass hinsichtlich der Frage, ob ein gleichwertiges Fahrzeug vorhanden ist, durchaus unterschiedliche Ansätze zur Bewertung existieren.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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