Finanzverwaltung nimmt grundlegend Stellung zu privater Nutzung von Firmenwagen

 

Erhalten Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dies lohn- und sozialversicherungspflichtig. Gerade die lohnsteuerliche Erfassung beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Da ist es erfreulich, dass die Finanzverwaltung nun grundlegend und umfassend hierzu Stellung bezieht.

Neue Verwaltungsanweisung

Das 20-seitige Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen geht auf nahezu alle Fragestellungen ein, die sich im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung stellen. So werden z.B. die 1-Prozent-Regelung, die Führung eines Fahrtenbuchs, Zuzahlungen des Arbeitnehmers, Nutzung mehrerer Kfz, Besonderheiten bei Park and Ride etc. behandelt.

Konsequenz

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Mitarbeiter der Lohnabteilungen sollten sich intensiv mit dem Schreiben auseinandersetzen. Nicht nur, um die Versteuerung korrekt durchzuführen, sondern auch, um eine unnötig hohe Versteuerung zu vermeiden, indem vom Bundesministerium für Finanzen geforderte Formalien beachtet werden.

So können z.B. Arbeitnehmer, die den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, hierbei jedoch für einen Teil der Strecke öffentliche Verkehrsmittel nutzen (Park and Ride), durch Nachweis der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erreichen, dass nur die tatsächlich gefahrene Teilstrecke der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Wird dies versäumt, erfolgt die Ermittlung der Höhe der Kfz-Nutzung auf Basis der gesamten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Da die private Nutzung von Firmenwagen aus steuerlicher Sicht immer wieder zu Unstimmigkeiten führt, kommt ein sehr umfassendes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu diesem Thema gerade recht.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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