Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Firmenwagens an einen Ehegatten mit Minijob
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige stellte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis in seinem Unternehmen als Büro-, Organisations- und Kurierkraft an. Der Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor. Die monatliche Vergütung betrug 400 €. Diese wurde teilweise durch die Einräumung einer unbeschränkten privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs erbracht. Die Differenz aus dem zu zahlenden Arbeitslohn abzüglich der Versteuerung gemäß der 1-Prozent-Regelung wurde als Barlohn an die Ehefrau ausgezahlt. Die in den Streitjahren an die Ehefrau überlassenen Pkw ordnete der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen zu und machte die Fahrzeugaufwendungen sowie die Vergütung aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Betriebsausgaben geltend.
Die Außenprüfung für die Streitjahre kam zu dem Beschluss, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Eheleuten steuerlich nicht anzuerkennen sei, weil die Vergütungsvereinbarung nicht fremdüblich wäre. Nach Auffassung des Finanzamts ist einem fremden Dritten, der geringfügig beschäftigt wird, keine uneingeschränkte private Nutzung eines Fahrzeugs zur Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen worden. Gegen die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht sah die Klage als begründet an. Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision ein.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Revision begründet ist. Er ging davon aus, dass die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten im Streitfall nicht fremdüblich sei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich dann anzuerkennen, wenn die wesentlichen Vereinbarungen und deren Durchführung denen zwischen fremden Dritten entsprechen.
Die uneingeschränkte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen fremden Dritten mit Minijob hält der Bundesfinanzhof jedoch für ausgeschlossen. Er ist der Ansicht, dass ein Arbeitgeber regelmäßig nur dann einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs gestattet, wenn die hierfür entstehenden Kosten zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Dem Bundesfinanzhof zufolge steigt bei einem Minijobber das Risiko für den Arbeitgeber, dass durch eine intensive private Nutzung des Pkw die Fahrzeugüberlassung sich nicht mehr als wirtschaftlich erweist. Für den Bundesfinanzhof war dabei unerheblich, dass die Ehefrau für die Erledigung von dienstlichen Aufgaben auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof im Streitfall die betriebliche Einsatznotwendigkeit des Pkw von maximal sechs Stunden pro Woche im Verhältnis zu der bestehenden Möglichkeit zur privaten Nutzung als äußerst geringfügig erachtet. Infolgedessen wurde der Betriebsausgabenabzug des Firmenwagens versagt.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil erneut seine Auffassung, dass die Firmenwagenüberlassung an einen Ehegatten mit Minijob keinem Fremdvergleich standhält. Bereits mit Beschlüssen vom 21.12.2017 und vom 21.01.2014 hatte der Bundesfinanzhof in zwei weiteren Fällen die steuerrechtliche Anerkennung der Firmenwagenüberlassung an einen Ehegatten im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses versagt.