Wer trägt die Insolvenzkosten bei einer GbR?

GbR Gesellschafter haftet für Insolvenzkosten gemäß seiner Beteiligungsquote

Zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören grundsätzlich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entgegen der bislang überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, KG) die Kosten des Insolvenzverfahrens seiner Gesellschaft entsprechend seiner Beteiligungsquote tragen muss. 

Wenn der Insolvenzverwalter die Gebührenrechnung schickt…

Über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen verlangte der Insolvenzverwalter von einem der Gesellschafter die Zahlung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens sowie seine eigene Vergütung nebst Auslagen, und zwar anteilig in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters. Dieser zahlte nicht freiwillig; der Insolvenzverwalten musste klagen und gewann schließlich vor dem BGH. 

… muss der persönlich haftende Gesellschafter zahlen

Es gilt der sogenannte gesetzliche Grundsatz der persönlichen Haftung, so die BGH-Richter, und zwar ohne Ausnahme (§ 128 HGB, seit dem 1.1.2024: § 126 HGB). Danach muss ein persönlich haftender Gesellschafter für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten „geradestehen“, es sei denn, dass sich aus dem Gesetz oder einem Vertrag etwas anderes ergibt. Auch eine einschränkende Auslegung der zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift kam für den BGH hier nicht in Betracht. In der Praxis reduziert die Rechtsprechung den Umfang der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft nämlich insoweit, dass die Haftung für Kosten entfällt, auf deren Entstehung der betreffende Gesellschafter wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss nehmen kann. Einen Grund, die GbR-Gesellschafter von dem Risiko der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untrennbar verbundenen Kosten des Insolvenzverfahrens freizustellen, gab es nach Ansicht der Richter hier aber gerade nicht. Denn die Verfahrenseröffnung war das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit der GbR und stellte sich als Verwirklichung des von ihr auch im Interesse ihrer Gesellschafter eingegangenen unternehmerischen Risikos dar. Sie war damit nicht die Folge der Verwaltung der GbR durch den Insolvenzverwalter und somit auch nicht der Einflussmöglichkeit der persönlich haftenden Gesellschafter entzogen. 

Wie kann die Kostentragungspflicht vermieden werden?

Einen „guten“ Rat hatten die Richter schließlich noch parat: wollen die persönlich haftenden Gesellschafter die Entstehung der Verfahrenskosten zu Lasten der Personengesellschaft vermeiden, müssen sie ihr entweder die für die Deckung der Gläubigerforderungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschließen. Tun sie das nicht, stellt sich die Entstehung der Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich als Verwirklichung des Unternehmerrisikos dar, das die Gesellschafter unter Inkaufnahme ihrer persönlichen Haftung eingegangen sind.

BGH, Urteil vom 21.11.2023, II ZR 69/22

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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