Was bei Bezug von Kurzarbeitergeld an Feiertagen und im Krankheitsfall zu beachten ist

 

Bereits im März haben viele Unternehmen Kurzarbeit beantragt und im April werden weitere nachziehen. Nun steht Ostern vor der Tür und damit ein paar Feiertage, die auch in puncto Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden müssen. Worauf Sie achten sollten, wenn Feiertage anstehen oder aber Arbeitnehmer in Kurzarbeit krank werden, erfahren Sie hier. 

Wie werden Feiertage in Kurzarbeit behandelt?

Befinden sich Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit und es steht ein Feiertag an, wie jetzt beispielsweise Karfreitag oder Ostermontag, gelten besondere Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die hier festgeschriebene Sonderregel unterstellt, dass die Arbeit des Arbeitnehmers allein aufgrund des Feiertags ausgefallen sei und folglich der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss – nicht zuletzt zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn in voller tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Höhe fortzuzahlen, wie es bei Normalarbeitszeit der Fall wäre. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so entlohnen, wie es ohne Feiertag der Fall gewesen wäre. Fortzuzahlen sind also

  • das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt und
  • ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte. 

Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein, ebenso wie die Lohnsteuer. Auch das Entgelt für den Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergelds trägt der Arbeitgeber. Dieses bekommt er nicht durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. 

Was passiert, wenn Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkranken?

Sollte einer Ihrer Mitarbeiter in Kurzarbeit erkranken bzw. arbeitsunfähig werden, erlischt hierdurch nicht sein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es besteht so lange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, wie es auch ohne Bezug von Kurzarbeitergeld der Fall ist. Das Kurzarbeitergeld ist in der Höhe zu zahlen, in der der Arbeitnehmer im Fall der Arbeitsfähigkeit Kurzarbeitergeld beanspruchen könnte.

Ist einer Ihrer Mitarbeiter bereits vor Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkrankt, trägt die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für den betroffenen Arbeitnehmer – so lange er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das Krankengeld wird also neben dem verminderten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gezahlt. Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden hierbei vom Krankengeld nicht abgezogen – sie trägt die jeweilige Krankenkasse allein. Das auszuzahlende Krankengeld ist in der Höhe also identisch mit dem Kurzarbeitergeld, wird nur von einer anderen Instanz gezahlt. 

In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, das Krankengeld zu errechnen und es mit den Entgeltabrechnungen der Arbeitnehmer auszuzahlen. Erst dann erstattet die Krankenkasse des betroffenen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber – auf Antrag – das vorgestreckte Krankengeld. 

Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit greift die Krankenkasse dann aber wie gewohnt nach sechs Wochen, errechnet die Höhe des Krankengeldes dann aber nach allgemeinen Berechnungsvorschriften, das direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. 


Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an. 

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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