Vorsteuervergütung: Vorsicht bei Werk- bzw. Montagelieferungen
Fall (vereinfacht): Keine Vorsteuervergütung bei Montagen für Privatpersonen
Die Klägerin, ein niederländisches Montageunternehmen, führt Montagen in Deutschland aus. Für Vorsteuer, die ihr anlässlich der Montagen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde, beantragte die Klägerin die Vergütung der Vorsteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte die Vergütung der Vorsteuer ab, da die Klägerin Werklieferungen an Privatpersonen erbracht hat. Diese Werklieferungen sind in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Da die Klägerin und nicht ihre Kunden die entsprechende Umsatzsteuer schulde, unterliegt die Klägerin dem allgemeinen Besteuerungsverfahren, in dem auch die Vorsteuerbeträge geltend zu machen sind. Die Erstattung der Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren ist daher unzulässig.
Finanzgericht (FG) Köln bestätigt die Auffassung des Finanzamtes
Aufgrund einer dem FG vorliegenden Ausgangsrechnung, kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Werklieferungen in Deutschland ausgeführt hat. Die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich montiert, aber keine Lieferung ausgeführt, sieht das FG insoweit widerlegt. Da die Montage erst in Deutschland erfolgt, ist die Werklieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (Inlandsumsatz). Da die Klägerin auch Schuldnerin der Umsatzsteuer ist, liegt ein für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens „schädlicher Inlandsumsatz“ vor.
Konsequenzen: Vorsicht bei „Montagen“
Das FG gibt zahlreiche Hinweise zur Abgrenzung des Vorsteuervergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren. Wichtig für die Praxis ist jedoch, dass gerade bei „Montagen“ im Inland durch im Ausland ansässige Unternehmer bzw. umgekehrt die umsatzsteuerliche Erfassung komplex und häufig auslegungsbedürftig ist. Fehler in der Deklaration sind daher häufig die Folge. Wie der Fall zeigt, betrifft dies nicht nur die Frage, ob die Umsatzsteuer korrekt deklariert wird, sondern auch den Vorsteuerabzug aus zugehörigen Eingangsleistungen. Wenn Sie daher solche Leistungen erbringen oder beziehen, klären Sie daher deren umsatzsteuerliche Behandlung; am besten vor Vertragsabschluss. Gerade bei Montagen im Inland an Unternehmen (B2B) durch im Ausland ansässige Unternehmen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Werk- oder Montagelieferung handelt.
Während bei der Werklieferung der Werkhersteller einen fremden Gegenstand unter Verwendung mindestens eines selbst beschafften Hauptstoffes bearbeitet, betrifft die Montagelieferung den Fall, dass der leistende Unternehmer selbst beschaffte Gegenstände liefert und montiert. Bei der Werklieferung ist der Kunde Steuerschuldner, bei der Montagelieferung der leistende Unternehmer. Von dieser Unterscheidung hängt damit ab, wer Steuerschuldner ist, wie die Rechnungstellung erfolgen muss (mit oder ohne Umsatzsteuer) und ggf. welches Besteuerungsverfahren für den leistenden Unternehmer Anwendung findet und wie er den Vorsteuerabzug geltend machen muss. Unsere Umsatzsteuerexperten unterstützen Sie gerne bei der umsatzsteuerlichen Würdigung derartiger „grenzüberschreitender Montagen“.
FG Köln, Urteil vom 25.2.2026 2 K 2009/24