Vorsteuerabzug durch Vorschalten einer Holding?

 

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin war eine Holding, die an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt war. Die KG erbrachte steuerfreie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze. Die Holding selbst war als Führungsholding ausgestaltet, d.h. sie führte steuerpflichtige Umsätze an ihre Tochtergesellschaften aus. Insofern war sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eingangsleistungen, die eigentlich die KG betrafen, bezog die Holding. Diese legte nun die derart bezogenen Dienstleistungen als unentgeltlichen, nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag in die KG ein und machte den Vorsteuerabzug hieraus geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug (ca. 283.000 €). Zum einen seien die Eingangsleistungen nicht der unternehmerischen Tätigkeit der Holding zuzurechnen, zum anderen sei die gewählte Gestaltung auch missbräuchlich, da sich bei einer angemessenen Gestaltung keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergeben würde.

Überraschend hat das Finanzgericht in erster Instanz dem Kläger Recht gegeben und die Argumentation der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Letztere legte die Revision beim Bundesfinanzhof ein, der den Fall nun dem EuGH vorgelegt hat.

Vorlage des Bundesfinanzhofs

Unstrittig ist laut Bundesfinanzhof, dass die Holding zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ihr steht daher der Vorsteuerabzug aus direkt den Ausgangsumsätzen zuzuordnenden Eingangsleistungen zu sowie aus allgemeinen Aufwendungen, die Kostenelemente der erbrachten Leistungen sind. Der Bundesfinanzhof zweifelt jedoch, ob die Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag an die KG weitergegeben hat, zu den Kostenelementen ihrer steuerpflichtigen Umsätze an die KG gehören. Er sieht hierin wohl eher die Durchleitung von Eingangsleistungen an die Tochter, die mit den steuerfreien Umsätzen der KG in Verbindung stünden, nicht jedoch mit denen der Holding.

Für den Fall, dass der EuGH die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestätigen sollte, soll er ferner prüfen, ob die Gestaltung rechtsmissbräuchlich und daher nicht anzuerkennen ist.

Konsequenz

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs ist nachvollziehbar. Dennoch bleiben die Entscheidung und die Begründung des EuGH abzuwarten; der EuGH ist immer für Überraschungen gut. Sollte der EuGH das Urteil des Finanzgerichts tatsächlich bestätigen, so bestünde erheblicher Handlungsbedarf.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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