Sind Ausschüttungen nach Beginn der Liquidation vollständig von der Quellensteuer befreit?

Steuerbelastung auf Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften an ihre ausländischen Gesellschafter

Bei Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften an ausländische Gesellschafter unterliegen diese der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn die inländische Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG). In diesen sogenannten Inbound-Fällen wird die Steuer über den Einbehalt von Quellensteuer (25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag) erhoben und hat regelmäßig abgeltende Wirkung. Eine Veranlagung der ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland erfolgt mitunter nicht. 

(Vollständige) Reduktion der Quellenbesteuerung möglich

Für ausländische Kapitalgesellschaften besteht dabei die Möglichkeit der Entlastung von der Quellensteuer nach § 44a EStG auf 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat. Nach den von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Quellensteuer regelmäßig auf 5 %, 10 % oder 15 % reduziert. Zu beachten ist, dass hierbei der Solidaritätszuschlag bereits berücksichtigt ist. 

Innerhalb der Europäischen Union ist nach § 43b EStG, der die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) in Deutschland umsetzt, bei Erfüllen der Voraussetzungen eine vollständige Entlastung von der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich. 

Nach Abs. 1 Satz 4 dieser Norm besteht jedoch eine Ausnahme von der Quellensteuerentlastung für Ausschüttungen, die „anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen“. Strittig war bisher die Auslegung der Norm hinsichtlich der zitierten Formulierung und deren Anwendung auf Ausschüttungen von Altgewinnen, das heißt auf Gewinne, die zwar vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind und aus der aktiven Phase der aufgelösten Gesellschaft resultieren, aber erst danach ausgeschüttet werden.

Der Streitfall

Im entschiedenen Streitfall war eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.) alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH, die zum 31.12.2010 aufgelöst wurde und sich anschließend in Liquidation befand. Nach Beginn der Liquidation beschloss die GmbH im November 2013 die Ausschüttung von Gewinnen an ihre luxemburgische Muttergesellschaft. Die Ausschüttung betraf ausschließlich Gewinne der GmbH, die vor Beginn der Liquidation entstanden waren. Die Muttergesellschaft beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die vollständige Entlastung und Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Das BZSt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei den ausgeschütteten Gewinnen handele es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Selbst wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 handele, schließe § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG die vollständige Entlastung aus, da die Kapitalerträge anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft entstanden seien. 

Nachdem bereits das Finanzgericht der klagenden luxemburgischen Muttergesellschaft zugestimmt hatte, bestätigte auch der Bundesfinanzhof im vorliegenden Sachverhalt den Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Quellensteuern nach § 43b EStG.

Bundesfinanzhof legt § 43b EStG richtlinienkonform aus …

Zunächst stellte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil klar, dass die Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und gezahlt werden, als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren und damit von den Liquidationsbezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugrenzen sind. Somit wäre in derartigen Fällen der Anwendungsbereich von § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich eröffnet. Die Bestätigung der vollständigen Entlastung von der Quellensteuer ergab sich im Anschluss anhand einer durch den Bundesfinanzhof vollzogenen richtlinienkonformen Auslegung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG.

… und folgt der Ansicht des Steuerpflichtigen

In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof klar, dass § 43b EStG die nationale Umsetzung von Art. 5 der MTR darstellt und folglich die Rückausnahme des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG an diesem Artikel zu messen sei. Da Art. 5 der MTR – der sich an den Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) richtet und die Befreiung vom Quellensteuerabzug verlangt – im Gegensatz zu Art. 4 der MTR – der sich an den Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft richtet und national in § 8b KStG umgesetzt wurde – keine Rückausnahme für Gewinnausschüttungen „anlässlich der Liquidation“ enthält, schlussfolgerte der Bundesfinanzhof, dass die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft folglich auch keiner Beschränkung unterliegen kann. Da diese Auslegung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs offenkundig ist, hat er hinsichtlich der Streitfrage von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen.

Neben der richtlinienkonformen Auslegung bestätigte der Bundesfinanzhof das Ergebnis auch unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der MTR sowie durch einen Verweis auf die in rein nationalen Liquidationsfällen geltende Besteuerungssystematik des § 11 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Fazit und Praxishinweis

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs führt der Status bzw. der Beginn der Liquidation einer deutschen Tochtergesellschaft nunmehr nicht zwangsläufig zur Versagung der vollständigen Quellensteuerbefreiung für die EU-Muttergesellschaft nach § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG. Die durch den Bundesfinanzhof hierzu erfolgte Einschränkung der Reichweite des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist aus Sicht der Steuerpflichtigen positiv zu werten. Um in derartigen Sachverhalten die vollständige Reduktion des Quellensteuersatzes auf 0 % in Anspruch nehmen zu können, ist zukünftig anhand einer aussagekräftigen Dokumentation sorgfältig zwischen dem Entstehungszeitpunkt, das heißt zwischen Altgewinnen aus der Zeit vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens, und Gewinnen, die nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind (Liquidationsgewinne), zu differenzieren. Für Erstgenannte ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 43b EStG die vollständige Quellensteuerbefreiung möglich. Zu beachten ist, dass sämtliche Entlastungen von der Quellensteuer (sowohl nach § 44a Abs. 9 EStG als auch nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach § 43b EStG) ausschließlich unter den Voraussetzungen der sogenannten Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG gewährt werden.

Sofern in der Vergangenheit hier eine Quellensteuerbefreiung unter Berufung auf die Ausnahme § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG durch das BZSt abgelehnt wurde, sollte geprüft werden, ob die Festsetzung bereits Bestandskraft erlangt hat und ob Erstattungsansprüche noch geltend gemacht werden können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 8/24, veröffentlicht am 15.5.2026

Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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Victoria Deitsche

Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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Diana Engelen

Steuerberaterin / Rechtsanwältin

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