Vermögensstockspende richtig planen und Spendenvortrag sichern
Eine Vermögensstockspende an eine Stiftung ermöglicht Steuerpflichtigen, hohe Beträge in den Kapitalstock einer gemeinnützigen Stiftung einzubringen, mit dem Ziel, die Erträge daraus langfristig für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen. Die steuerliche Besonderheit: Solche Zuwendungen können auf Antrag zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Für Einzelpersonen beträgt der maximale steuerlich absetzbare Betrag eine Million Euro; zusammen veranlagte Ehegatten können zwei Millionen Euro geltend machen.
Vermögensstockspende über mehrere Jahre steuerlich nutzen
Das eigentliche Steuerplanungsinteresse betrifft die Nutzung dieses Abzugsvolumens über mehrere Jahre. Häufig reicht das Einkommen des Stifters nicht aus, um den gespendeten Betrag unmittelbar im Zuwendungsjahr voll auszuschöpfen. Das Gesetz gibt daher das Recht, das Volumen flexibel innerhalb von zehn Veranlagungszeiträumen einzusetzen. Entscheidend ist jedoch, dass das gesamte materiell-rechtlich abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wird, unabhängig davon, ob der Spender im Zuwendungsjahr selbst einen Abzug beantragt oder nur einen Teil nutzt.
Spendenvortrag als Grundlage für die steuerliche Verteilung
§ 10b Abs. 1a EStG regelt die Möglichkeit, Vermögensstockspenden auf diese Weise steuergünstig zu verteilen. Der dynamische Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG ermöglicht die Feststellung eines Spendenvortrags, das ist die rechtssichere Basis, um nicht verwendetes Spendenvolumen auf künftige Jahre zu übertragen. Wer das Verfahren nicht korrekt anlegt, riskiert, dass das Abzugsrecht unwiderruflich entfällt.
BFH-Urteil zur Feststellung des Spendenvortrags
Mit Urteil vom 3. Juni 2026 (X R 2/24) hat der Bundesfinanzhof verfahrensrechtlich klar entschieden: Maßgeblich ist, dass im Zuwendungsjahr das gesamte abziehbare Spendenvolumen im Steuerbescheid sichtbar ausgewiesen wird. Eine nachträgliche Feststellung oder Prüfung im Folgejahr ist ausgeschlossen, selbst wenn der Spendenvortrag im Zuwendungsjahr nicht oder nur teilweise geltend gemacht wurde. Wird die Spende gar nicht oder nur zum Teil im Steuerbescheid angegeben, können später auftretende Änderungsanträge oder Einsprüche das Problem nicht mehr lösen. Es fehlt insofern an einer verfahrensrechtlichen Grundlage für eine spätere Berücksichtigung. Der Spendenvortrag wird nur dann gesichert, wenn im Zuwendungsjahr das komplette Spendenvolumen als abziehbare Sonderausgabe festgehalten und gesondert festgestellt wird. Eine eigenständige Prüfung der Höhe im späteren Feststellungsverfahren ist ausgeschlossen, und Einwendungen gegen den ausgewiesenen Spendenvortrag müssen direkt gegen den Steuerbescheid des Zuwendungsjahres gerichtet werde.
Abziehbarer Spendenbetrag und tatsächlicher Sonderausgabenabzug
Die Praxis zeigt: Der abziehbare Spendenbetrag, die Geltendmachung der Spende im Besteuerungsverfahren und der tatsächlich beantragte und gewährte Sonderausgabenabzug müssen strikt auseinandergehalten werden. Auch wenn im Zuwendungsjahr nur ein Teilbetrag oder gar kein Abzug genutzt wird, muss der Steuerbescheid das gesamte, abziehbare Spendenvolumen ausweisen. Sobald das nicht passiert, sind spätere steuerliche Vorteile unwiderruflich verloren, selbst durch Einspruch oder nachträgliche Vorlage von Bescheinigungen kann das fehlende Volumen nicht mehr gesondert festgestellt und für Folgejahre genutzt werden.
So lässt sich der Spendenvortrag richtig sichern
Für die Gestaltung empfiehlt sich daher eine klare Vorgehensweise: Der komplette abziehbare Betrag ist im Zuwendungsjahr in der Steuererklärung anzugeben – und es ist darauf zu achten, dass das Finanzamt dieses Volumen vollständig im Steuerbescheid als abziehbare Sonderausgabe ausweist. Der gewünschte tatsächliche Sonderausgabenabzug kann auf einen Teilbetrag oder null Euro beschränkt werden. Es sollte aber zusätzlich ein Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags zum Jahresende gestellt werden. Im Einspruchsverfahren muss geprüft und ggf. durchgesetzt werden, dass eine Feststellung erfolgt, falls das Spendenvolumen nicht voll abgezogen wird. In den Folgejahren erfolgt der gezielte Abzug des verbleibenden Spendenvolumens, dies ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich ein Feststellungsbescheid zum Ende des Vorjahres vorliegt.
Fazit: Steuerbescheid im Zuwendungsjahr sorgfältig prüfen
Das aktuelle BFH-Urteil unterstreicht die verfahrensrechtliche Bedeutung des Steuerbescheids im Zuwendungsjahr. Die zehnjährige Verteilungsoption nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur nutzbar, wenn das abziehbare Volumen rechtzeitig und vollständig im Steuerbescheid gesichert und feststellungsrechtlich bestätigt wird. Für die Steuerplanung gilt: Nicht der tatsächliche Abzug muss im Zuwendungsjahr erfolgen, sondern das gesamte Sonderausgabenvolumen muss dort erfasst werden, ansonsten verliert der Stifter unwiderruflich das Recht auf die steuerlich attraktive Verteilung der Vermögensstockspende.