Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen erheblich eingeschränkt

Hintergrund

Nachdem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen seit einiger Zeit einen erheblichen Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung darstellte und dadurch im Fokus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung stand (vgl. Blog-Beiträge vom 2.11.2018 und 12.12.2019), reagierte der Gesetzgeber nun und implementierte mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Reihe von Neuregelungen. Das zunächst noch im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 vorgesehene vollständige Abzugsverbot wurde schlussendlich nicht eingeführt. Stattdessen soll zukünftig eine der Höhe nach beschränkte Verlustverrechnung die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen begrenzen.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung im Überblick

Kern der Neuregelung in § 20 Abs. 6 EStG stellt ein Abzugsverbot für Verluste dar, welches greift, soweit die im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen Verluste 10.000 € übersteigen. Darüber hinausgehende Verluste sollen vortragsfähig sein und so in zukünftigen Jahren (ebenfalls jeweils auf 10.000 € beschränkt) zum Abzug kommen. 

Der sachliche Anwendungsbereich der Verlustverrechnungsbeschränkung soll dabei ausschließlich auf Termingeschäfte (z.B. Optionsgeschäfte) sowie für die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung und den Wertverlust aus dem Ausfall von Anteilen an Kapitalgesellschaften beschränkt sein. Das Abzugsverbot für Letztere soll dann greifen, wenn diese ausgebucht oder übertragen werden oder ein „sonstiger Ausfall“ vorliegt. Anders als im Hinblick auf Kapitalforderungen sieht der Wortlaut des Gesetzes die Verlustverrechnungsbeschränkung ausschließlich für vollständig wertlose und nicht für teilweise wertlose Gesellschaftsanteile vor. Somit ist denkbar, dass die Veräußerung von verlusttragenden Aktien und GmbH-Anteilen im Rahmen des § 20 EStG zukünftig stets vor Eintritt eines vollständigen Wertverlusts ratsam ist. 

Zu beachten sind auch die teilweise beschränkten Verlustverrechnungskreise. So können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder vereinnahmten Stillhalterprämien verrechnet werden. Dahingegen sind Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen oder Gesellschaftsanteilen mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnungsfähig. Die Regelungen gelten jeweils auch für vorgetragene Verluste.

Ausblick

Die Neuregelung stellt aus Sicht der Steuerpflichtigen eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage dar, die im Einzelfall zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann, obgleich in Summe keine Gewinne erzielt wurden. Positiv herauszustellen ist lediglich, dass der Gesetzgeber sich zumindest gegen das ursprünglich vorgesehene vollständige Abzugsverbot entschieden hat. Insbesondere aufgrund der Begrenzung der Verlustverrechnung auf 10.000 € stellt sich jedoch die Frage, ob die Neuregelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Dauer Bestand haben wird. Zu beachten bleibt, dass Verluste im Rahmen von Gesellschafter-Finanzierungen im Regelfall nicht unter den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 EStG fallen sollten. Diese können vielmehr nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gemäß dem ebenfalls neu implementierten § 17 Abs. 2a EStG darstellen.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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