Volle Umsatzsteuerpflicht bei Bereitstellung von Fahrrädern

Hintergrund

Die verminderten Bemessungsgrundlagen aus dem Bereich der Lohnabrechnung finden in der Umsatzsteuer keine Anwendung. Für die Bereitstellung von Fahrrädern an Arbeitnehmer oder Unternehmer ist die Umsatzsteuer in voller Höhe abzuführen.

Versteuerung bei Arbeitnehmern

Fahrräder, die nicht über 25 km/h fahren und somit kein Kennzeichen benötigen, sind nicht als Kfz einzustufen. Neben einem Kfz können auch Fahrräder Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellt werden. Bei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist keine Aufzeichnung auf der Lohnabrechnung notwendig. Bei einer Barlohnumwandlung hat die Aufzeichnung im Lohnkonto für Privatfahrten und Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit 1 % der Bemessungsgrundlage zu erfolgen. 

Die Bemessungsgrundlage beträgt ab Anschaffung 

  • in 2019 50 % und 
  • ab 2020 25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) inklusive Umsatzsteuer. 

Zur Verminderung oder gar zur Befreiung der Umsatzsteuer führt dies jedoch nicht. Die Umsatzsteuer ist monatlich auf 1 % der UVP inkl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzuführen. Für Barlohnumwandlungen muss überprüft werden, ob die Gehaltsumwandlung oder die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist. 

  • Bei Leasingverträgen: monatliche Netto-Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. 
  • Bei Kaufverträgen: Netto-Anschaffungskosten, verteilt auf fünf Jahre/60 Monate.

Anzusetzen ist der höhere Wert. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird. 

Versteuerung bei Unternehmern

Unternehmer haben die Privatnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als unentgeltliche Wertabgabe (monatlich) über die Erlöse zu erfassen. Die Wertermittlung erfolgt durch die Anwendung der 1 % auf die Bemessungsgrundlage. Auch hier gilt 

  • ab Anschaffung in 2019 50 % und 
  • ab 2020 25 % der UVP inklusive Umsatzsteuer. 

Die Abführung der Umsatzsteuer erfolgt in voller Höhe. Die verminderte Bemessungsgrundlage führt auch hier nicht zur Verminderung der Umsatzsteuer.

Zu beachten ist, dass bei Fahrrädern, die lohnsteuerrechtlich als Kfz einzustufen sind, andere Regelungen gelten. Außerdem ist die sogenannte Kostendeckelung zu berücksichtigen.

Rainer Merzbach

Steuerberater

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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