Urlaubsansprüche aus der Elternzeit dürfen gekürzt werden
Kernaussage
Grundsätzlich entstehen Urlaubsansprüche auch für Zeiten, in denen sich Mitarbeiter in Elternzeit befinden. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) diesen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit zu kürzen. In der Vergangenheit war jedoch umstritten, ob diese Kürzungsmöglichkeit gegen Unionsrecht verstößt. Mit Urteil vom 19.3.2019 hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage jetzt geprüft und entschieden, dass die Kürzungsmöglichkeit rechtmäßig ist.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die Mutter zweier Kinder ist und für beide Kinder auch jeweils Elternzeit in Anspruch genommen hatte. Einige Monate nach der Rückkehr aus der zweiten Elternzeit kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung des Urlaubs, der während ihrer Elternzeit entstanden war. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab, sodass die Arbeitnehmerin letztendlich auf Abgeltung von 98,5 Urlaubstagen klagte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab.
Entscheidung
Auch das Bundesarbeitsgericht kam zu keinem anderen Ergebnis und wies die Klage ebenfalls ab. Zwar stellten die Richter zunächst nochmals deutlich klar, dass auch für Zeiten, in denen sich Arbeitnehmer in Elternzeit befinden, grundsätzlich Urlaubsansprüche entstehen. Diese dürfen jedoch vom Arbeitgeber unter Berufung auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er von diesem Kürzungsrecht Gebrauch macht.
Auch sei die Kürzungsregelung unter Berücksichtigung der europäischen Rechte nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es europarechtskonform, im Rahmen der Urlaubshöhe nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet habe. Elternzeit sei insoweit nicht zu vergleichen mit Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer erkrankt oder aber in Mutterschutz ist.
Darüber hinaus stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den vertraglichen Mehrurlaub umfasst. Etwas anderes gelte nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.
Konsequenz
Für Arbeitgeber, die Urlaubsansprüche für Elternzeiten kürzen wollen, schafft dieses Urteil jetzt Rechtssicherheit. Arbeitgeber haben daher das Recht (aber nicht die Pflicht), den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Wichtig ist aber, dass die Kürzungserklärung vor Ende des Arbeitsverhältnisses (nachweisbar) gegenüber dem Mitarbeiter erklärt wird.