Unterscheidung zwischen Montage- und Werklieferung entscheidet über Steuerschuldnerschaft
Rechtslage laut Bundesfinanzministerium
Werklieferungen liegen vor, wenn der leistende Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und hierfür selbst mindestens einen selbst beschafften Stoff verwendet, der nicht nur als Zutat oder Nebensache, sondern als Hauptstoff zu qualifizieren ist. Hiervon abzugrenzen sind Montagelieferungen, die vorliegen, wenn eigene Gegenstände be- oder verarbeitet werden.
Welche Auswirkung hat die Unterscheidung?
Sowohl Werklieferungen als auch Montagelieferungen werden dort erbracht, wo der Zusammenbau bzw. die Installation erfolgen. Ein Unterschied besteht daher insoweit nicht. Allerdings ist die Differenzierung gegebenenfalls für die Bestimmung des Steuerschuldners von Bedeutung. Denn für Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer greift in Deutschland das Reverse-Charge-Verfahren, das heißt, der Abnehmer wird zum Steuerschuldner. Montagelieferungen betrifft dies dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht. Für diese ist somit nicht der Abnehmer Steuerschuldner, sondern der liefernde Unternehmer. Dieser muss sich im Inland registrieren, deutsche Umsatzsteuer abrechnen und an den hiesigen Fiskus abführen.
Gilt dies auch im Ausland?
Das Schreiben betrifft Eingangsleistungen, die in Deutschland steuerbar sind. Unternehmer, die selbst Montage- oder Werklieferungen im (EU-)Ausland erbringen, müssen prüfen, wie die Besteuerung dort erfolgt.
Was ist zu tun?
Das Bundesfinanzministerium gewährt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2020: Bis dahin wird es nicht beanstandet, wenn Montagelieferungen noch wie Werklieferungen behandelt werden, das heißt, der Abnehmer die Umsatzsteuer einbehält und abführt. Ab 2021 müssen die leistenden Unternehmer und ihre Abnehmer genau zwischen Werk- und Montagelieferung differenzieren, um die Umsatzsteuer korrekt zu deklarieren. Dies dürfte nicht immer einfach sein.