Montagen: Besteuerung bei Fertigstellung oder mit Abnahme?
Kernaussage
Im Regelfall unterliegen Umsätze der Sollversteuerung. Die Umsatzsteuer entsteht dann im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun zu klären, wann Montagearbeiten als ausgeführt gelten.
Fall
Strittig war, ob die Umsatzsteuer auf Bau- und Montagearbeiten nach Fertigstellung entsteht oder erst bei der vertraglich vereinbarten Abnahme. Die polnische Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass der Abnahme insoweit keinerlei Bedeutung zukommt. Hiergegen klagte der betroffene Unternehmer. Das zuständige Finanzgericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor.
Entscheidung
Nach Ansicht des EuGH kann bei Fertigstellung der Bau- oder Montageleistung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese vollständig erbracht wurde, sofern die Abnahme nicht erfolgt ist. Daher ist die entsprechende Leistung erst mit deren Abnahme erbracht, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.
Konsequenz
Das Urteil bestätigt die deutsche Rechtsauffassung. Demnach werden Werklieferungen mit der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfüllt. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. So kann ein Auftraggeber das Werk auch schon vor der förmlichen Abnahme durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abnehmen. Bauunternehmen sollten daher dokumentieren, wann die Abnahme erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt muss dann auch die Besteuerung erfolgen und nicht, wie in der Praxis häufig anzutreffen, mit Ausstellung der Rechnung. Dies kann zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer und damit zu einer Belastung der Liquidität führen. Kleinere Bauunternehmen sollten daher prüfen, ob sie nicht die Istbesteuerung anwenden können. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang, der Zeitpunkt der Abnahme ist dann für die umsatzsteuerliche Erfassung irrelevant.