Unternehmensbewertung nach IDW S 1: Welche Bewertungsform je nach Anlass in Betracht kommt

 

Die Unternehmensbewertung ist ein zentraler Baustein unternehmerischer Entscheidungen – sei es bei Nachfolgeregelungen, Transaktionen, gerichtlichen Auseinandersetzungen oder auch steuerrechtlich motivierten Anlässen. Mit der Neufassung des Standard IDW S 1 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) die Bewertungsgrundsätze grundlegend überarbeitet und praxisnäher ausgestaltet.

Wie wir bereits im vergangenen Jahr in unserem Blogbeitrag zum IDW ES 1 dargestellt haben, sieht der nunmehr veröffentlichte IDW S 1 in der Fassung 2026 eine stärkere Differenzierung von Arbeiten und Ergebnissen bei Unternehmensbewertungen vor. Daraus lassen sich drei typische Formate der Unternehmensbewertung ableiten, die sich insbesondere in Anlass, Prüfungstiefe und Ergebnis unterscheiden:

1. Wertberechnung – Für erste Einschätzungen und strategische Überlegungen

Zielgruppe: Unternehmer, Investoren, Berater
Typ: Beratungsleistung
Prüfungstiefe: Keine oder nur rudimentäre Plausibilitätsprüfung
Ergebnis: Wertberechnung

Die Wertberechnung dient der ersten Einordnung, etwa bei strategischen Überlegungen, internen Planungen oder zur Vorbereitung von Gesprächen. Sie bildet einen bewusst vereinfachten Zugang zur Unternehmensbewertung.

2. Stellungnahme – Für fundierte Entscheidungsunterstützung

Zielgruppe: Geschäftsführung, Gesellschafter, M&A-Abteilungen
Typ: Neutrale Sachverständigenleistung
Prüfungstiefe: Ausreichende Plausibilitätsbeurteilung
Ergebnis: Stellungnahme

Die Stellungnahme unterstützt unternehmerische Entscheidungen durch eine nachvollziehbare Bewertung, etwa bei Kauf- oder Verkaufsverhandlungen, Nachfolgeregelungen oder Investitionsentscheidungen.

3. Gutachten – Für rechtlich relevante Bewertungen

Zielgruppe: Gerichte, Anwälte, Steuerberater
Typ: Neutrales Gutachten
Prüfungstiefe: Vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung
Ergebnis: Gutachten

Das Gutachten ist auf Bewertungsanlässe mit rechtlicher oder gerichtlicher Relevanz ausgerichtet und dient einer besonders umfassenden und nachvollziehbaren Beurteilung. Es kommt insbesondere bei gesetzlichen oder gerichtlichen Bewertungsanlässen zum Einsatz – z. B. bei Erbschaften, Abfindungen oder gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.

Fazit

Die Neufassung des IDW S 1 differenziert Unternehmensbewertungen klarer nach Anlass, Umfang der Beurteilung und Ergebnisform. Welche Form im Einzelfall sachgerecht ist, hängt maßgeblich vom jeweiligen Bewertungsanlass ab. Für die Einordnung konkreter Fallkonstellationen stehen wir gerne für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.
 

Björn Pauli

Wirtschaftsprüfer

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