Umwandlung: darf Schlussbilanz nachgereicht werden?
Zeitnahes Nachreichen einer Schlussbilanz bei Verschmelzungsanmeldung möglich
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bestimmt, dass bei der Anmeldung von Umwandlungen (z.B. Verschmelzung einer GmbH auf eine andere) die Schlussbilanz des sein Vermögen übertragenden Rechtsträgers beizufügen ist. Das Registergericht darf die Umwandlung zudem nur eintragen, wenn diese Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde. Bisher herrschte unter den Oberlandesgerichten Streit darüber, ob die Schlussbilanz tatsächlich innerhalb der Frist mit der Anmeldung eingereicht werden muss oder ob sie auch nachgereicht werden kann. Strenge Gerichte lehnten das Nachreichen ab, andere wiederum gestatteten sie, aber nur, wenn die Schlussbilanz vor der Anmeldung wenigstens aufgestellt worden war. Für die Praxis bedeutete das, die Schlussbilanz in jedem Fall zusammen mit der Anmeldung der betreffenden Umwandlung einreichen zu müssen, um keine Unwirksamkeit des ganzen Vorgangs zu riskieren. Mit dieser Unsicherheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun aufgeräumt und entschied, dass ein zeitnahes Nachreichen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zulässig ist.
Verschmelzung ohne Schlussbilanz angemeldet – Registergericht war „not amused“
Kurz vor knapp, also am 30.8.2023 wurde eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung zum Stichtag 31.12.2022 beim Registergericht angemeldet, mit der eine GmbH unter Auflösung durch Übertragung ihres Gesellschaftsvermögens auf ihren bisherigen Alleingesellschafter verschmolzen werden sollte. Eine Schlussbilanz zum Stichtag wurde nicht beigefügt. Genau das monierte das Gericht und wies die Anmeldung zurück, nachdem die GmbH die gesetzte einmonatige Stellungnahmefrist hatte verstreichen lassen. Das wollte sich die GmbH nicht gefallen lassen und legte zusammen mit der Beschwerde die Schlussbilanz vor. Zwar hatte die Beschwerde keinen Erfolg, letztlich gab das Rechtsmittel dem BGH aber die Möglichkeit, zur Zulässigkeit des Nachreichens einer Schlussbilanz im Rahmen der Anmeldung einer Verschmelzung Stellung zu nehmen.
BGH sagt: Schlussbilanz darf auch nach Anmeldung der Verschmelzung noch aufgestellt werden
Die Richter räumten mit dem Meinungsstreit auf und entschieden, dass nicht nur das Nachreichen der (aufgestellten) Schlussbilanz zulässig ist, sondern dass die Bilanz auch dann wirksam nachgereicht werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht aufgestellt war. Wichtig ist nur, dass die Schlussbilanz auf einen Stichtag aufgestellt ist, der zeitlich nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegt. Deshalb, so der BGH, kann die Schlussbilanz auch noch nach der Anmeldung der Schlussbilanz aufgestellt werden. Allerdings muss die Bilanz „zeitnah“ zur Anmeldung des Umwandlungsvorgangs nachgereicht werden. Nach Ansicht der Richter ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Zeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt.
Zukünftig mehr Rechtssicherheit für die Praxis
Mit der Entscheidung hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Die bei Umwandlungsvorgängen erforderliche Schlussbilanz muss also nicht zwingend zusammen mit der registergerichtlichen Anmeldung vorgelegt werden; sie kann nachgereicht und sogar auch erst nach erfolgter Anmeldung aufgestellt werden. Um zu gewährleisten, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz vom Registergericht als „zeitnah“ akzeptiert wird, sollte sie dann binnen eines Monats nach der Anmeldung erfolgen. Aber selbst wenn der BGH nun eine Einreichung der Bilanz nach Anmeldung grundsätzlich für zulässig hält, gilt: je eher man seine Unterlagen beisammen hat (am besten schon bei der Registeranmeldung), desto besser ist es!
BGH, Beschluss vom 18.32025, II ZB 1/24