Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug bei subventionierten Projekten
Fall: Finanzierung von Fortbildung durch Subventionen
Der Fall betrifft einen Verein mit Sitz in Lettland. Dieser führte zwei Fortbildungsprojekte durch, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert wurden. Zur Durchführung der Fortbildungen setzte der Verein Subunternehmer:innen ein. Die Abrechnung der Projekte erfolgte zwar unterschiedlich, gemeinsam war den Projekten jedoch, dass der Verein den Teilnehmer:innen für die Fortbildungen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellte und die Vorsteuer aus den Abrechnungen der Subunternehmer:innen als Vorsteuer geltend machte.
Strittig war nun, ob dem Verein ein Vorsteuerabzug zustand. Die lettische Finanzverwaltung lehnte dies ab, da dem Verein die Absicht Gewinn zu erzielen fehle und er die Projekte lediglich verwaltet, aber selbst keine Dienstleistungen erbracht habe.
EuGH kontra Finanzverwaltung
Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) erbringen die Subunternehmer:innen Leistungen an den Verein und dieser Leistungen an die Empfänger:innen der Fortbildungsmaßnahmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenleistung nicht unmittelbar vom Empfänger der Leistung des Vereins erbracht wird, sondern von einem Dritten (Subventionsgeber). Ebenso ist es insoweit unerheblich, wenn das Entgelt nicht dem normalen Marktpreis entspricht. Dies gilt auch, wenn es keinen ausdrücklichen Geschäftsbesorgungsvertrag gibt, anhand dessen das Vorliegen einer Dienstleistung festgestellt werden kann.
Zudem weist der EuGH die lettische Steuerverwaltung darauf hin, dass es fehlerhaft ist, die Unternehmereigenschaft des Vereins abzulehnen nur wegen des Status als Verein und aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.
Zuletzt bezieht der EuGH Stellung zur Behandlung der Subventionen. Demnach sind Subventionen, die aus einem europäischen Fonds für eine konkrete Dienstleistung fließen, in der Bemessungsgrundlage dieser Dienstleistung als Zahlung von einem Dritten zu berücksichtigen.
Fazit
Das Urteil dürfte auch für vergleichbare Konstellationen im Inland von Bedeutung sein. Zwar ist die Erkenntnis nicht neu, dass – anders als im Ertragsteuerrecht – für die Annahme der Unternehmereigenschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, sondern dass es ausreicht, Einnahmen erzielen zu wollen. Die übrigen Ausführungen des EuGH dagegen zur umsatzsteuerlichen Erfassung des Vereins und der geflossenen Subventionen sollten Sie zum Anlass nehmen, die eigene umsatzsteuerliche Deklaration zu prüfen, sofern Sie in ähnlicher Weise tätig sind. Unsere Expert:innen unterstützen Sie hierbei gerne.
EuGH, Urteil vom 4.7.2024 – C-87/23