Theater mit der Umsatzsteuer

Fall

Die Klägerin betreibt ein Volkstheater. Die Gäste erhalten mit dem Kauf einer Eintrittskarte die Berechtigung zum Verzehr eines Drei-Gänge-Menüs bzw. bei einer Nachmittagsveranstaltung von Kaffee und Kuchen. Besonders ist hierbei, dass das Essen in die Aufführung integriert ist. So spielen sich die Hauptszenen der Aufführung an einem Ort ab, an dem gegessen und getrunken wird. Im Rahmen des Stücks erhalten neben den Gästen auch die Schauspieler:innen das Essen. Die Schauspieler:innen sind zugleich das Bedienpersonal. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung des zuständigen Regierungspräsidiums lag der Klägerin vor. Die Klägerin deklarierte die Umsätze für die Jahre 2010 bis 2012 zunächst als steuerfrei. Später änderte sie dies. Sie unterwarf die Umsätze nun dem ermäßigten Steuersatz und machte den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend. Ebenso verfuhr sie für das Jahr 2013. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dagegen dem Regelsteuersatz. Die Klägerin zog daraufhin vor das Finanzgericht. Das Sächsische Finanzgericht behandelte die Umsätze als steuerfrei. Die Verbindung zwischen der Theateraufführung und der Bewirtung sei so eng, dass diese zusammen eine untrennbare Leistung bilden würden. Zudem handele es sich um eine Theaterleistung und nicht um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung eigener Art, wie z.B. bei Dinnershows. Das Finanzamt legte nun Revision gegen das Urteil ein.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Laut Bundesfinanzhof handelt es sich zwar um eine einheitliche Leistung, diese ist aber nicht als steuerbefreite Theateraufführung zu behandeln, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung als komplexer einheitlicher Umsatz darstellt. Die Leistung unterliegt auch dann dem Regelsteuersatz, wenn die Qualität der Darbietung die der Speisen übersteigt.

Konsequenzen

Obwohl das Essen integraler Bestandteil der Aufführung war, also durchaus plausible Argumente für die Behandlung als Theaterstück vorlagen, behandelt der Bundesfinanzhof den Fall wie Dinnershows und Krimi-Dinner. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof eine begünstigte Besteuerung für die Kombination von Essen und Kunst nicht zulassen wird. Um Vergünstigungen (Steuerfreiheit, ermäßigter Steuersatz) in Anspruch zu nehmen, müssen die Leistungen Essen und Theateraufführung voneinander getrennt erbracht werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass die Leistungen von unterschiedlichen Unternehmern erbracht werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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