Umsatzsteuer sparen durch Entnahmen: Was ist erlaubt?

Fall – Umsatzsteuer auf „privaten“ Kfz-Verkauf?

Der Kläger betrieb den Handel mit Kfz-Teilen und Kfz-Zubehör sowie die Vermietung und den Handel mit Wohnmobilen und Kfz. Im Jahr 2015 legte er einen VW-T5 Multivan (Erstzulassung 2003) in sein Betriebsvermögen ein und ordnete ihn seinem Unternehmensvermögen zu. Anschließend ließ er den VW umfassend reparieren. Aus den Reparaturkosten machte er die Vorsteuer geltend. Am 22.10.2016 veräußerte der Kläger den VW „privat“ ohne Umsatzsteuer; die Übergabe erfolgte am 25.10.2016. In der Buchhaltung wurde die Entnahme des VW zum 25.10.2016 erfasst. Auch die Entnahme erfolgte ohne Umsatzsteuer. Ähnlich verfuhr der Kläger mit einem Wohnmobil. Dies wurde im Jahr 2014 auf den Kläger zugelassen, im Jahr 2018 vom Kläger in das Betriebsvermögen eingelegt und dem Unternehmensvermögen zugeordnet und anschließend im Rahmen seines Unternehmens vermietet. Aus den laufenden Reparaturkosten erfolgte der Vorsteuerabzug. Am 25.8.2018 wurde das Wohnmobil „privat“ veräußert; am gleichen Tag erfolgte die Entnahme in der Buchhaltung ohne Umsatzsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte das zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer aus den Verkäufen nach, da aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verkauf und Entnahme ein Nachweis der Entnahme fehle, die buchhalterische Erfassung reiche nicht. Nach Ansicht des Klägers zeigten die Inserate auf „mobile.de“, in denen er als Privatanbieter auftrat, dass die private Veräußerung geplant war, auch um die Gewährleistung auszuschließen. Ebenso seien die Fahrzeuge zuvor nicht mehr betrieblich genutzt worden.

Urteil – Zeitlicher Ablauf spricht gegen den Kläger

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass Gegenstände, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, entnommen und anschließend privat veräußert werden können, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Allerdings erfordert dies objektive Anhaltspunkte für die vorherige Entnahme. Hierzu reicht die bloße Erklärung des Klägers nicht aus, den Umsatz nicht versteuern zu wollen. Erfolgt die Entnahme am selben Tag wie die Lieferung des Kfz, spricht dies gegen eine Entnahme. Laut Finanzgericht muss die Entnahme nach außen erkennbar, zeitlich vor dem Verkauf erfolgen, wobei es hier auf den Zeitpunkt der ersten Verkaufsbemühung ankommt (z.B. erstes Angebot im Internet). Zudem geht das Finanzgericht davon aus, dass eine gewisse Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf liegen muss. Hinsichtlich des VW bestand aufgrund der getätigten Anzeigen schon vor der buchhalterisch erfassten Entnahme die Verkaufsabsicht, ohne dass ein Nachweis einer vorherigen Entnahme erfolgte. Auch der Wille des Klägers, die Gewährleistung einzuschränken, steht dem nicht entgegen, da der Wille, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer zu erteilen, nicht entscheidend ist, sondern die tatsächliche Entnahme. Das Finanzgericht folgt damit dem Finanzamt. Der Kläger muss den Verkauf der Kfz versteuern.

Konsequenzen – Nachweis der Entnahme ist entscheidend

Grundsätzlich können Unternehmer:innen den geplanten Verkauf von Kfz, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, über eine vorherige Entnahme so gestalten, dass eine Belastung des Verkaufs mit Umsatzsteuer entfällt. Eine Gestaltung, die insbesondere beim Verkauf an private Käufer Sinn ergibt. Das Urteil bestätigt allerdings die Empfehlungen aus der Beraterpraxis, die Entnahme ordentlich zu dokumentieren und eine gewisse Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf vergehen zu lassen. Zwar mag es theoretisch denkbar sein, dass sich unmittelbar nach der tatsächlich erfolgten Entnahme ein Käufer findet, in der Praxis dürfte dies jedoch schwer nachzuweisen sein. 

Wer die Gestaltung nutzen möchte, sollte daher die Entnahme dokumentieren, sich um die entsprechende Erfassung in der Buchhaltung kümmern und erst, wenn dies erfolgt ist, sich um den Verkauf bemühen. Die Schaltung von Verkaufsinseraten vor der Entnahme steht der Gestaltung entgegen.  
 
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.4.2025 – 5-K-15/24

Gert Klöttschen

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