Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei

 

Geldgeschenke zu besonderen Anlässen wie Ostern, Weihnachten oder Geburtstagen sind nur dann von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ einzustufen sind. Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat hierzu kürzlich die Anforderungen präzisiert.

Maßstab des Gerichts: Verkehrsanschauung statt Vermögensverhältnisse

Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht auf die Vermögensverhältnisse des Schenkers oder des Beschenkten an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Höhe des Geschenks nach der allgemeinen Verkehrsanschauung noch als üblich gilt. Auch in vermögenden Familien können daher höhere Geldbeträge zu klassischen Anlässen schenkungsteuerpflichtig sein.

Im entschiedenen Fall wurde ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und unterlag daher der Schenkungsteuer.

Praxishinweise: Geldgeschenke steuerlich richtig einordnen

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Höhere Geldgeschenke zu Feiertagen oder persönlichen Anlässen sollten steuerlich nicht ohne Prüfung als steuerfrei behandelt werden.
  • Größere Zuwendungen sollten frühzeitig geplant und gegebenenfalls gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden.
  • Die gezielte Nutzung von Freibeträgen durch strukturierte Schenkungen ist regelmäßig rechtssicherer als hohe Einzelzuwendungen aus besonderem Anlass.

Ausblick: Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen – weitere Entwicklung abwarten

Da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist jedoch eine vorsichtige Handhabung empfehlenswert.

 

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025 – 4 K 1564/24; Revision zugelassen

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Dr. Niels Worgulla

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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