Übertragung von Gewinnen beim Tausch von Grundstücken eines LuF-Betriebs nach §§ 6c, 6b EStG

Kernaussage

Das FG Münster vertritt in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung, dass im Tauschwege erlangte Grundstücke, für die betriebliche Grundstücke eingetauscht wurden, nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können, wenn ihnen die Eignung und Bestimmung fehlt, dem verpachteten luf Betrieb auf Dauer zu dienen. 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft. In den Streitjahren bestand die Erbengemeinschaft aus Herrn E. X. und Herrn A. X., die zu je einem halben Anteil Erben waren. Herr E. X. verstarb in 2015 und wurde von Frau B. X., seiner Ehefrau, zu einem halben Anteil sowie den gemeinsamen Kindern C. X. und D. X. zu je einem viertel Anteil beerbt.

In den Streitjahren erzielte die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Sie war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie im Betriebsvermögen des luf Betriebs hielt. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestand aus einem Verpachtungsbetrieb, den Herr F. Y. über mehrere Jahrzehnte bis zu seinem Versterben geführt hatte. Die dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugehörigen Flächen hatten eine Größe von zusammen ca. 37 ha. Mit notariellem Vertrag aus 2013 übertrugen die Herren E. und A. X. an die Gemeinde J. im Wege des Tauschvertrages drei in ihrem Eigentum als Erbengemeinschaft stehende Grundstücke der Gemarkung J (insgesamt 1.509 qm). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die drei genannten Grundstücke zum Betriebsvermögen des luf Betriebs der Klägerin gehörten. Eins der Flurstücke war bebaut. 

Als Gegenleistung erwarb die Klägerin im Tauschwege von der Gemeinde J. vier Grundstücke der Gemarkung J (insgesamt 938 qm). Die vier Grundstücke waren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbebaut. Ein Kaufpreis als Wertausgleich war nach § 4 der notariellen Urkunde nicht zu zahlen. Die Tauschgrundstücke waren gleichwertig. 

An zwei der erhaltenen Flurstücke bestellte die Klägerin ebenso wie an zwei ihr bereits zuvor gehörenden Grundstücken ein Erbbaurecht zugunsten der Firma M-KG. Der Vertrag sollte die Errichtung eines Seniorenzentrums „Z.” in Zusammenhang mit dem Altenheimbetreiber „O.” im Rahmen eines Leasingmodells ermöglichen. Die vier Flurstücke bildeten ein zusammenhängendes Areal. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zusammen ca. 3.458 m² großen Flurstücke, die nicht vom Tausch betroffen waren zum Betriebsvermögen des luf Betriebs der Klägerin gehörten. In der Folgezeit bebaute die M-KG die Erbbaugrundstücke mit einem Seniorenzentrum. Zwei der eingetauschten Flurstücke waren im Bebauungsplan der Gemeinde J. als Parkflächen ausgewiesen.

Die Klägerin gab Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab und erklärte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihren Gewinn aus LuF ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und legte jeweils das Regelwirtschaftsjahr zugrunde. Die Betriebseinnahmen bestanden im Wesentlichen aus der Vereinnahmung von Erbpachtzinsen. Ein Veräußerungsgewinn war in der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 nicht enthalten. Ebenso waren Veräußerungen oder Entnahmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Gewinnermittlungen für die Streitjahre nicht enthalten. Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß und vorbehaltslos. Mit einem Nachtrag zur Feststellungserklärung für 2012 beantragte die Klägerin, einen durch den Tauschvertrag aus 2013 erzielten Tauschgewinn auf die vier erworbenen Grundstücke entsprechend ihrer jeweiligen Größe zu übertragen.

Nach einer durchgeführten Groß- und Konzernbetriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass eine Übertragung der Gewinne aus der Veräußerung der im Tauschwege hingegebenen drei Grundstücke gemäß § 6c EStG auf die im Tauschwege erworbenen vier Grundstücke nicht zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den im Tauschwege erworbenen vier Grundstücken nicht um Betriebsvermögen. Die neu erworbenen Grundstücke seien vielmehr zwingend dem ertragsteuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Eine Einlage dieser Grundstücke in das Betriebsvermögen des luf Betriebs sei nicht möglich, da aufgrund der Belegenheit der Grundstücke, ihrer Größe und ihres Zuschnitts sowie ihrer tatsächlichen Verwendung eine luf Nutzung ausgeschlossen sei. Die drei hingegebenen Grundstücke seien folglich aus dem Betriebsvermögen entnommen worden. Der Entnahmegewinn sei der Besteuerung zu unterwerfen. Als weitere Folge seien die vereinnahmten Erbpachtzinsen, welche die Klägerin den Betriebseinnahmen des luf Betriebs zugeordnet habe, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. 

Gegen die nachfolgenden Änderungsbescheide wurde erfolglos Einspruch eingelegt.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bescheide für 2012 und 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5.1.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Durch den Tauschvertrag aus 2013 ist der Klägerin ein Gewinn entstanden. Der dabei entstandene Gewinn konnte nach Ansicht des FG nicht auf andere Wirtschaftsgüter gemäß § 6c Abs. 1 i.V.m. 6b Abs. 1 EStG übertragen werden.

Im Streitfall gelangt § 6b Abs. 1 EStG durch den Verweis in § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich zur Anwendung, da die Klägerin ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Jedoch liegen nicht sämtliche Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 und Abs. 4 EStG vor.

Unstreitig lag eine begünstigte Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG vor, da die veräußerten Wirtschaftsgüter gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten. Sie gehörten vor dem Versterben des Erblassers über mehrere Jahrzehnte zum Betriebsvermögen seines luf Verpachtungsbetriebs, für den keine Betriebsaufgabe vorlag.

Jedoch ist die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt, da die neu angeschafften Wirtschaftsgüter nach Ansicht des FG nicht zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten.

Für den Fall, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen der Klägerin gelangt wären, wäre die Betriebsvermögenseigenschaft der angeschafften Flurstücke zwar nicht schon deshalb entfallen, weil über diese zusammen mit den bereits zuvor der Klägerin gehörenden Flurstücken ein Erbbaurecht bestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines luf Betriebs infolge der Bestellung von Erbbaurechten nicht vor, wenn die dadurch eintretende endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft. Im Streitfall war die Fläche, über ein Erbbaurecht zugunsten der M-KG bestellt wurde, zusammen 4.146 m² groß, also weniger als 10 % der Gesamtfläche von ca. 37 ha.

Die angeschafften Wirtschaftsgüter gehörten jedoch nach Ansicht des FG zu keinem Zeitpunkt zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, weil sie weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen des luf Verpachtungsbetriebs der Klägerin geworden sind. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zum Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein.

Die angeschafften vier Flurstücke wurden nach Auffassung des FG nicht notwendiges Betriebsvermögen des luf Verpachtungsbetriebs der Klägerin. Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden; sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Zum Betriebsvermögen einer – im Streitfall nicht vorliegenden – aktiv bewirtschafteten LuF gehört nach der Rechtsprechung des BFH der vom LuF bewirtschaftete Grund und Boden; er stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges Betriebsvermögen. Handelt es sich dagegen bei dem luf Betrieb um einen Verpachtungsbetrieb, setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nach der BFH-Rechtsprechung wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen. Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein.

Im Streitfall fehlt es bei zwei der zugeteilten Flurstücke für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens an der Eignung und Bestimmung, dem verpachteten luf Betrieb auf Dauer zu dienen. Weder hat die Klägerin selbst diese luf genutzt, noch wurden die Flurstücke zur luf Nutzung verpachtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke zur luf Nutzung geeignet und bestimmt waren, denn sie wurden sowohl vor wie auch nach dem Grundstückstausch als Parkflächen genutzt und sind im Bebauungsplan der Gemeinde J. auch als solche ausgewiesen.

Die beiden weiteren Flurstücke wurden zwar im Wege der Erbpacht an die M-KG überlassen. Diese betrieb auf den beiden Flurstücken aber selbst keine LuF. Vielmehr diente der Erbpachtvertrag der Errichtung des Seniorenzentrums „Z.” im Rahmen eines Leasingmodells. Damit fehlt ein Bezug zum luf Verpachtungsbetrieb der Klägerin. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich war. Vielmehr wurden die Grundstücke bebaut.

Die angeschafften vier Flurstücke wurden auch nicht gewillkürtes Betriebsvermögen des luf Verpachtungsbetriebs der Klägerin.

Wirtschaftsgüter können dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden. Ob eine eindeutige Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Bei der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens sind jedoch LuF gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt. Sie können nur solche Wirtschaftsgüter zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen, deren Nutzung in der LuF möglich ist. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kommen dafür nicht in Betracht. Der BFH hat diese Rechtsprechung damit begründet, dass der durch § 13 EStG umrissene Tätigkeitsbereich der LuF Einschränkungen mit sich bringe. Der in der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB zum Ausdruck kommende umfassende betriebliche Bereich eines Handelsgewerbes lasse sich auf den Betrieb der LuF nicht übertragen. Dies habe auch steuerrechtliche Folgen. Ungeachtet des in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG geregelten Sonderfalls einer Nutzungsänderung, könnten in der LuF daher nur alle die Wirtschaftsgüter gewillkürtes Betriebsvermögen sein, deren Nutzung in der LuF möglich sei. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der LuF wesensfremd seien und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehle, seien kein Betriebsvermögen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die eingetauschten Flurstücke kein gewillkürtes Betriebsvermögen des luf Verpachtungsbetriebs der Klägerin geworden. Das FG vermag bereits nicht festzustellen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Zuordnungswillen der Grundstücke zum gewillkürten Betriebsvermögen ihres luf Betriebs klar und eindeutig bekundet hat. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Auch aus den Akten lässt sich ein Zuordnungswille nicht entnehmen.

Zudem war die Nutzung der fraglichen vier Grundstücke dem Betrieb der LuF wesensfremd. Es fehlte eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb der Luf, denn die Grundstücke waren weder geeignet noch dazu bestimmt, eigenen luf Zwecken der Klägerin oder luf Zwecken des von der Klägerin verpachteten Betriebes zu dienen. Zwei der Flurstücke wurden vielmehr im Wege der Erbpacht an die M-KG überlassen, welche sie ebenfalls nicht für die LuF, sondern zur Errichtung eines Seniorenzentrums nutzte. Für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens reicht es auch nicht aus, dass durch die hinzuerworbenen Grundstücke in der Weise eine Förderung der zum sog. geduldeten Betriebsvermögen gehörenden zwei, ebenfalls von der Erbpacht betroffenen Grundstücke, erfolgt ist, dass durch den Hinzuerwerb erst der Abschluss des Erbpachtvertrages über diese Grundstücke ermöglicht wurde. Denn in diesem Fall läge zwar eine Förderung des Betriebsvermögens der Klägerin vor, nicht aber eine Förderung des zu luf Zwecken genutzten Betriebsvermögens, sondern lediglich eine Förderung des für die Erzielung von Erbpachtzinsen genutzten, sog. geduldeten Betriebsvermögens.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Klägerin, wonach die durch den Tauschvertrag erworbenen Grundstücke von Herrn A. X. unmittelbar nach dem Erwerb landwirtschaftlich genutzt worden seien, und zwar durch Mähen der Wiese und Herstellung von Heu. Zum einen hat die Klägerin keinen geeigneten Nachweis für diesen Vortrag angeboten, der im Übrigen auch vom Beklagten bestritten worden ist. Zum anderen hätte die Klägerin, wenn ihr diesbezüglicher Vortrag zutreffen würde, die luf Erzeugnisse entweder veräußert oder für betriebsfremde Zwecke aus dem Betrieb entnommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Derartige Vorgänge hätten in der Gewinnermittlung der Klägerin für die Streitjahre erkennbar sein müssen. Veräußerungen oder Entnahmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse waren in den Gewinnermittlungen der Klägerin für die Streitjahre aber nicht enthalten.

Darüber hinaus geht das FG auch aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Tauschvertrag und dem Erbbaurechtsvertrag (beide in 2013) davon aus, dass der Erwerb der Grundstücke von Anfang an mit dem Ziel erfolgte, die Flurstücke mit einem Erbbaurecht zu belasten. Die Absicht einer landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Würdigung des zeitlichen Ablaufs fernliegend und von der Klägerin nicht plausibilisiert.

Der Zuordnung der erworbenen Grundstücke zum Privatvermögen steht nach Ansicht des FG auch nicht der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH v. 23.06.1981 - VIII R 41/79 entgegen. Zum einen ergäbe sich aus diesem Urteil nicht der von der Klägerin behauptete Rechtssatz, ein für ein Betriebsgrundstück im Tauschwege erworbenes Grundstück werde automatisch ebenfalls Betriebsvermögen; zum anderen beträfe das zitierte Urteil des BFH nicht einen Betrieb der LuF. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führe der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des FG Düsseldorf v. 04.10.2004 16 - K 6066/01 E. Zwar enthalte dieses Urteil in Rz. 26 den Rechtssatz, dass ein Vermögensgegenstand, den ein Unternehmer als Entgelt für eine betriebliche Leistung statt Geld erhalte, auch dann in sein Betriebsvermögen gelange, wenn eine betriebliche Verwendung weder vorgesehen noch möglich sei. Ein Wahlrecht, den im Tauschwege angeschafften Gegenstand als Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu behandeln, bestehe nicht. Der betriebliche Veranlassungszusammenhang könne erst durch eine nachfolgende private Entnahme gelöst werden, so das FG Düsseldorf. Allerdings benennt das FG Düsseldorf unter Rz. 27 Ausnahmen von diesem von ihm formulierten Grundsatz, nämlich wenn das im Tauschwege angeschaffte Wirtschaftsgut außerbetrieblichen Zwecken zugeführt werde. Darüber hinaus bezieht sich das FG Düsseldorf zum Beleg für den genannten Rechtssatz auf Entscheidungen des BFH, die allesamt Gewerbebetriebe, also nicht Betriebe der LuF beträfen. Wie beschrieben sind jedoch LuF und Forstwirte bei der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt. Die sich aus den zitierten BFH-Urteilen für Gewerbebetriebe ergebenden Grundsätze können daher nicht auf einen luf Verpachtungsbetrieb übertragen werden. Im Übrigen liegt im Streitfall auch eine Zuführung zu außerbetrieblichen Zwecken vor, da die Grundstücke nicht klar zum luf Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Insofern ist der vorliegende Streitfall tatbestandlich nicht vergleichbar mit der zitierten Entscheidung des FG Düsseldorf.

Dasselbe gelte für das von der Klägerin genannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 14.05.2014 2 K 1454/13. Das FG Rheinland-Pfalz nahm unter Rz. 35 die Würdigung vor, dass im dortigen Sachverhalt ein neu erworbenes Grundstück für betriebliche Zwecke und nicht für private Zwecke einsetzbar und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen war. Dem Urteilsfall lag also ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem vorliegenden Streitfall.

Da die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nach Auffassung des FG nicht erfüllt war, konnte dahinstehen, ob die Klägerin, die in ihrer Gewinnermittlung weder die Entstehung eines Veräußerungsgewinns kenntlich gemacht noch einen Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 6b Abs. 1 EStG vorgenommen hat, durch die Angaben in dem Schreiben vom 08.02.2016 in hinreichender Weise die Voraussetzungen der § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG erfüllt hat.

Der durch den Vertrag vom 10.4.2013 entstandene Entnahmegewinn von rd. 136.000 € sei der Besteuerung zugrunde zu legen.

Hinweis

Bei seiner Beurteilung hat das FG Münster nicht beachtet, dass das FG Rheinland-Pfalz seine Entscheidung nicht allein damit begründet hat, dass im dortigen Sachverhalt ein neu erworbenes Grundstück für betriebliche Zwecke und nicht für private Zwecke einsetzbar und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen war. Vielmehr führt das FG Rheinland-Pfalz aus, dass eine betriebliche Veranlassung vorliegt, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang ist nicht nur dann zu verzeichnen, wenn das erworbene Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke eingesetzt oder eine Nutzung für betriebliche Zwecke für die Zukunft vorgesehen ist. Der Veranlassungszusammenhang kann sich vielmehr auch bereits aus dem Anschaffungsvorgang selbst ergeben, beispielsweise wenn ein Steuerpflichtiger für eine betriebliche Leistung einen Gegenstand statt Geld erhält. Dann fällt das erworbene Wirtschaftsgut, quasi als Surrogat, selbst in dem Fall in das Betriebsvermögen, dass eine Verwendung im Betrieb nicht vorgesehen oder sogar unmöglich ist. Mit anderen Worten: Die Gegenleistung für veräußertes/weggetauschtes Betriebsvermögen ist selbst Betriebsvermögen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nach der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 11.11.1987 - I R 7/84) dann gerechtfertigt sein, wenn das erworbene Wirtschaftsgut ausschließlich für private Zwecke genutzt werden kann oder wenn es von Anfang an ausschließlich für private Zwecke bestimmt wird, was allerdings anhand objektiver Umstände eindeutig festzustellen sein muss. 

Im Übrigen hat der BFH diese Rechtsauffassung im Folgeurteil v. 06.12.2017 – VI R 68/15 bestätigt und grundsätzlich die Rechtsgrundsätze, des vom FG Münster nicht für anwendbar gehaltenen BFH-Urteils v. 11.11.1987 – I R 7/84, auch für den Bereich der Einkünfte aus LuF erklärt.

Darüber hinaus hat das FG die Revision nicht zugelassen, weil es der Auffassung war, dass die von ihm aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil v. 19.12.2019 - VI R 53/16 geklärt seien. Dieses Urteil befasst sich jedoch mit der Frage, ob notwendiges oder gewillkürbares Betriebsvermögen vorliegt, wenn ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück entgeltlich zu einem verpachteten Betrieb hinzuerworben wird. Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch obsolet, wenn – wie hier vertreten – ein eingetauschtes Grundstück bereits aufgrund des betrieblichen Zusammenhangs mit dem Veräußerungsvorgang Betriebsvermögen wird.

Fundstelle

FG Münster, Urteil v. 14.06.2022 - 13 K 3457/19 F

Andrea Köcher

Steuerberaterin

Zum Profil von Andrea Köcher

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden