Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
Hintergrund
Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft unterliegen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist hierbei ausgeschlossen. Hält ein Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % oder mindestens 1 % und ist zusätzlich in leitender Funktion für die Gesellschaft tätig, kommt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Regelbesteuerung zur Anwendung. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren, das heißt, sie sind zu 40 % steuerfrei und Werbungskosten dürfen zu 60 % abgezogen werden.
Der Antrag auf Regelbesteuerung ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Dies hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits als verfassungsgemäß angesehen. Fraglich war bisher, ob die Frist für den Antrag auch dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht bekannt war, dass Kapitalerträge aus einer Beteiligung erzielt wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt werden. Den Fall hatte der Bundesfinanzhof nun zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Für diese war er als Geschäftsführer tätig und bezog ein Gehalt. Im Rahmen einer Prüfung des Finanzamts wurde festgestellt, dass ein Teil des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger anzusehen ist. Da ein Antrag auf Anwendung der Regelbesteuerung nicht gestellt worden war und die Nachholung des Antrags nach Auffassung des Finanzamts nicht in Betracht kam, wurde das Teileinkünfteverfahren nicht angewandt. Hiergegen richtete sich die Klage, denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch keine Kenntnis über die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Antragstellung war daher aus seiner damaligen Perspektive nicht erforderlich. Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und legte die Fristenregelung teleologisch wie folgt aus: Der Kläger darf auch nachträglich noch einen Antrag stellen, wenn dem Steuerpflichtigen nur Kapitalerträge aus verdeckten Gewinnausschüttungen zugeflossen sind und diese erst im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt wurden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Argumentation des Finanzgerichts nicht an. Er entschied vielmehr, dass die Antragsfrist auch dann gilt, wenn Kapitalerträge in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erst durch eine Außenprüfung festgestellt werden. Der Bundesfinanzhof schließt somit eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung aus. Das Gesetz gewährt dem Steuerpflichtigen ausdrücklich nur dieses fristgebundene Wahlrecht und ist nicht absichtlich unvollständig. Außerdem, so der Bundesfinanzhof, liege auch kein Fall von höherer Gewalt vor, da der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag hätte vorsorglich stellen können, auch wenn er nicht wusste, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Im Ergebnis war das Teileinkünfteverfahren auf die Kapitalerträge des Klägers nicht anzuwenden, da kein fristgerechter Antrag gestellt wurde.
Konsequenz
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein rückwirkender Antrag nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt seiner Steuererklärung nicht wusste, dass er in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge, die bei einem fristgerechten Antrag dem Teileinkünfteverfahren unterlegen hätten, erzielte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein solcher Antrag jedoch auch vorsorglich gestellt werden. Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine vorsorgliche Antragstellung (für bestimmte Beteiligungen) im Rahmen der Einkommensteuererklärung sinnvoll ist. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob Verlustvorträge oder Werbungskosten vorliegen und wie hoch der persönliche Steuersatz in etwa liegt.