Steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Hintergrund
Nach den geltenden Vorschriften zum Verlustabzug bei Körperschaften fallen nicht genutzte Verluste weg, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. In den Fällen, in denen die Übertragung im Konzern stattfindet (Konzernklausel) oder soweit stille Reserven vorhanden sind (Stille-Reserven-Klausel), bleiben die Verluste erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vorgelegt. Dadurch soll ein steuerliches Hemmnis für die Beteiligung an jungen Wachstumsunternehmen abgemildert werden, indem nicht genutzte Verluste über die vorgenannten Klauseln hinaus erhalten bleiben und weiterhin mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Kernaussage
Trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs sollen die nicht genutzten Verluste auf Antrag erhalten bleiben, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest in einem Dreijahreszeitraum vor Antragstellung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Diese so erhaltenen Verluste werden als so genannte fortführungsgebundene Verluste gesondert festgestellt. Ändert sich der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im Anschluss oder wird er eingestellt, geht dieser fortführungsgebundene Verlust unter. Für die Gewerbesteuer ist eine Parallelregelung vorgesehen.
Weiteres Verfahren
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird die Norm insbesondere noch hinsichtlich ihrer Europarechtskonformität (Beihilfe) sowie ihrer Missbrauchsanfälligkeit zu untersuchen sein.
Nach dem Entwurf soll die Neuregelung bereits auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2015 erfolgen. In einschlägigen Fällen sollte daher vorausschauend eine Veränderung des Geschäftsbetriebs vermieden werden.