Aufatmen für deutsche Kommunen: Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten vorerst nicht mehr auf dem beihilferechtlichen Prüfstand
Hintergrund
Laut der Steuerbegünstigungsnorm des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz) sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht zu ziehen, wenn es sich um privilegierte Dauerverlustgeschäfte handelt. Dabei geht es um wirtschaftliche Betätigungen, die aus gesetzlich kodifizierten politischen Gründen keine Kostendeckung erzielen können (z.B. Schwimmbäder oder Sporteinrichtungen). Fraglich ist, ob es sich bei der Steuerbegünstigung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt. Die Folge wäre, dass die genannte deutsche Steuerbegünstigung als diskriminierend, rechtswidrig und somit nicht unionskonform anzusehen wäre.
Vorerst keine Klärung aufgrund Rücknahme der Revision
Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof den EuGH mit Vorlagebeschluss vom 13.3.2019 um Klärung dieser Rechtsfrage gebeten. Insbesondere für Städte und Gemeinden war das Verfahren von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig mehrheitlich an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind oder selbst ertragsteuerprivilegierte Dauerverlusttätigkeiten ausüben. Die zum 29.1.2020 ergangene Einstellung des Revisionsverfahrens, das dem Vorlagebeschluss zugrunde lag, kam für viele Beteiligte unerwartet. Hintergrund der Verfahrenseinstellung ist die Rücknahme der Revision durch den Kläger sowie die Zustimmung des beklagten Finanzamts.
Ausblick
Durch die Rücknahme der Revision kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe anzusehen ist. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. Ungeachtet dessen hat die Europäische Kommission das Recht inne, von sich aus – auch ohne Vorlagebeschluss – die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen. Das letzte Wort in der Angelegenheit mag insofern noch nicht gesprochen sein.