Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität
Kernaussage
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus bedarf es einer Verstärkung und Verstetigung der steuerlichen Anreize, um diese Ziele zu erreichen. Außerdem sollen künftig mehr Menschen öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad nutzen. Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sog. Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) zugestimmt. Das Gesetz enthält u.a. folgende Maßnahmen.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden und ist bis Ende 2030 befristet.
Elektrofahrzeuge als Firmenwagen
Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und gilt nun (stufenweise nach Anschaffungsjahr) unter geänderten Voraussetzungen bis Ende 2030. Für bestimmte Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, gilt sogar ab 2020 eine Herabsetzung auf 25 %. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 € liegt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, setzt die Halbierung bei Anschaffung der E-Autos und von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen zwischen 2022 und 2024 eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 Kilometern oder einem CO2-Ausstoß von maximal 50 g/km voraus. Ab Anschaffung im Jahr 2025 soll dieser Wert auf eine Mindestreichweite von 80 Kilometern steigen. Auch Arbeitnehmer profitieren bei Nutzung einer Ladevorrichtung im Betrieb des Arbeitgebers, denn die Steuerfreiheit für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wurde von Ende 2020 um zehn Jahre verlängert. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung.
Weitere Vorteile für Arbeitnehmer durch Jobticket und Dienstrad
Zu Beginn des Jahres 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt, allerdings musste sich der Arbeitnehmer den Vorteil in seiner Steuererklärung auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % unter Wegfall der Anrechnung auf die Entfernungspauschale pauschal versteuert werden. Zeitgleich wurde die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei gestellt. Die für Elektro- und herkömmliche Fahrräder geltende Regelung wurde von Ende 2021 bis Ende 2030 verlängert.
Inkrafttreten
Alle Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung bzw. am 1.1.2020 in Kraft treten.