Steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise möglich

 

Update 14.5.2020: Die Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. 

 

Derzeit arbeiten viele Angestellte sehr hart. Freundliche Worte von Patienten oder Kunden oder ein Lob vom Chef sind schön und gut, aber nun besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Leistung ihrer Mitarbeiter monetär zu würdigen, ohne dass Steuern fällig werden. Hierfür hat das Bundesministerium der Finanzen gesorgt.

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Unterstützung oder eine Prämie zukommen lassen möchten, können dies im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei machen oder als Sachleistung gewähren. Dies gilt rückwirkend zum 1.3.2020 und hat bis einschließlich 31.12.2020 Bestand. Voraussetzung ist, dass diese Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Bestehende Vereinbarungen und andere Steuerbefreiungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Zudem muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufgezeichnet werden. 

In erster Linie sollen von der steuerfreien Sonderzahlung diejenigen profitieren, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind und „an vorderster Front“ stehen. Da die Differenzierung jedoch schwierig ist, gilt die Regelung für alle Arbeitnehmer. 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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