Steuerbefreiungen für Unterricht – die Luft wird immer dünner

Keine Steuerbefreiung mehr für Judo- und Tennisunterricht

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fahrschulunterricht bedeutete eine Zäsur für die Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen. Nun kommt es so, wie wir damals schon gemutmaßt hatten. Eine Steuerbefreiung nach der anderen wird von der Rechtsprechung einkassiert. Diesmal hat es Tennis- und Judounterricht getroffen.

Die Entscheidungen: vielfältiges Spektrum vorausgesetzt

In beiden Fällen hatten schon die Vorinstanzen die Steuerfreiheit aus verschiedenen Gründen versagt. Hieran hatte der Bundesfinanzhof nichts auszusetzen. Er verweist u.a. auch hier auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH, wonach nur befreiter Schul- bzw. Hochschulunterricht vorliegt, wenn der Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdeckt und nicht – wie in den vorliegenden Fällen – lediglich Spezialkenntnisse vermittelt.

Wichtige Hinweise in den Urteilen

Dem Tennislehrer lagen zwei Bescheinigungen im Sinne des § 4 Nr. 21a, bb Umsatzsteuergesetz (UStG) der zuständigen Landesbehörden vor, die dem Kläger bescheinigte, dass der Unterricht auf einen Beruf vorbereite. Dies ist für den Bundesfinanzhof insoweit irrelevant, da auch nach Erteilung einer solchen Bescheinigung von den Finanzgerichten eigenständig zu beurteilen ist, ob die jeweiligen Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und ob es sich um eine entsprechende Einrichtung handelt. Für die Praxis bedeutet dies, dass derartige Bescheinigungen kein Freibrief sind, immer steuerfrei abrechnen zu können.

Ferner weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass es noch nicht geklärt sei, ob das Erfordernis für die Steuerbefreiung, dass der Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum an Stoff abdecken muss, neben den allgemeinbildenden Einrichtungen auch berufsbildende Einrichtungen betrifft. Dies wäre von Bedeutung gewesen, wenn das Training auch beruflichen Ambitionen der Spieler:innen gedient hätte (Profisportler:innen, zukünftige Lehrtätigkeit), was nicht der Fall war.

Prüfen Sie Ihre Tätigkeit mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung

Die Luft wird immer dünner, wenn es um die Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen geht. Anbieter solcher Leistungen müssen sich hierauf einstellen. Gerade Unternehmer:innen, die ihre Unterrichtsleistungen steuerfrei anbieten, sollten prüfen, ob dies noch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung steht und welche Konsequenzen sich hieraus für sie ergeben.

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