Steuerbefreiung für Laborleistungen eines Facharztes


Fall

Der Kläger ist Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Er erbrachte Heilbehandlungsleistungen für ein medizinisches Versorgungszentrum, das wiederum Laborleistungen für Ärzte, Krankenhäuser etc. erbrachte. Strittig war, ob die Leistungen des Klägers steuerfrei waren. Die Finanzverwaltung hatte dies mit dem Argument verneint, dass die Befreiung ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraussetze, was bei klinischen Chemikern und Laborärzten nicht gegeben sei. Entsprechend wurden die Honorare des Klägers der Umsatzsteuer unterworfen. Nach erfolgreicher Klage in erster Instanz ging das Finanzamt in die Revision, der Bundesfinanzhof legte die Frage daraufhin dem EuGH vor.

Entscheidung

Der EuGH stimmt dem Kläger zu. Demnach kann gemäß der MwStSystRL ein Labor oder eine abgegrenzte Einheit mit vergleichbarer Funktion einem Krankenhaus gleichgestellt sein. Selbst wenn dies im konkreten Fall verneint werden sollte, so können die Laborleistungen noch als Heilbehandlung außerhalb eines Krankenhauses befreit sein, denn nach Ansicht des EuGH würde es gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen, wenn die Steuerbefreiung vom Ort der Leistungserbringung abhängen würde.
Das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die MwStSystRL lediglich zwei Voraussetzungen für die Steuerbefreiung fordert, zum einen eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, zum anderen, dass diese im Rahmen eines von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht wird.

Konsequenzen

Für die Betroffenen bedeutet die Entscheidung zunächst, dass die eigene Deklaration – auch für die Vergangenheit – zu prüfen ist. Je nach Gestaltung der Honorarverträge und der Rechnungsstellung könnten sich Umsatzsteuererstattungen ergeben. Hierbei ist aber zu beachten, dass mit der Steuerbefreiung die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt. Auch die Empfänger dieser Leistungen sollten, soweit sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, prüfen, ob Korrekturen für die Vergangenheit möglich sind, was zu Kostensenkungen führen würde.
Darüber hinaus zeigt das Urteil einmal mehr, dass es sich gerade im Bereich der Steuerbefreiungen lohnt, sich mit den Vorgaben der MwStSystRL auseinanderzusetzen und nicht „blind“ auf die Auffassung der Finanzverwaltung und gegebenenfalls auf den Wortlaut des UStG zu vertrauen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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