Section 899 – Risiko für deutsche Gesellschafter von US-Körperschaften bleibt bestehen

Worum ging es?

Sec. 899 als Reaktion auf die von OECD / G20 geplante Mindeststeuer richtet sich gegen Staaten, die aus US-Sicht „unfaire Steuern“ erheben. Nach verschiedenen Entwürfen sah die letzte Version eine Anhebung des nationalen US-Steuersatzes von jährlich 5%-Punkten vor, bis zu einem Höchstsatz von 20%-Punkten über der gesetzlichen Quellensteuer und somit bis zu 50%.

Streichung der Sec. 899 aus dem OBBBA

Sec. 899 wurde aus dem OBBBA gestrichen, nachdem sich USA und G7 Staaten auf ein Nebeneinander der globalen Mindeststeuer und der Regelungen des US-Steuerrechts geeinigt hatten. Multinationale Unternehmensgruppen mit US-Konzernspitzen sollen von der Income Inclusion Rule („IRR“) und der Undertaxed Profits Rule („UTPR“) ausgenommen werden, sofern sie unter den nationalen US-Mindestbesteuerungsmechanismus fallen. Das Inclusive Framework der OECD und G20, dem mehr als 140 Staaten angehören, müssen nun ein gemeinsames Verständnis der Vereinbarung entwickeln.

Wie geht es weiter?

Laut einer Erklärung des US-Senats sind die Republikaner bereit, Maßnahmen zu ergreifen, wenn die anderen Parteien der G7 von der Vereinbarung zurücktreten oder ihre Umsetzung verzögern. Wie Sec. 899 verabschiedet werden könnte, ist jedoch unklar. Mangels demokratischer Zustimmung ist eine Verabschiedung durch Haushaltsabstimmung denkbar. Dagegen spricht jedoch die begrenzte Anzahl der auf diesem Weg zu verabschiedenden Gesetze. Daneben könnte Sec. 899 gegen die sog. Byrd Rule verstoßen, wonach Haushaltsabstimmungen haushaltspolitischen Vorhaben vorbehalten sind.

Wird Sec. 899 nach dem letzten Entwurf umgesetzt, so wäre die in Deutschland anrechenbare Steuer auf die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer beschränkt und die Erstattung des übersteigenden Betrags müsste nach nationalem Recht in den USA begehrt werden. Ob dies nach Einführung der Sec. 899 vorgesehen und möglich ist, ist unklar.

Sec. 891 – eine weitere „Vergeltungssteuer“

Mit Sec. 891 hat der Präsident eine bereits bestehende Regelung zur Hand, die ihn autorisiert, als Reaktion auf diskriminierende oder extraterritoriale Steuern gegen US-Steuerpflichtige bestimmte Steuersätze für Steuerpflichtige dieses ausländischen Staates zu verdoppeln. Die Erhöhung ist auf 80% des steuerpflichtigen Nettoeinkommens begrenzt und gilt mit Erklärung des Präsidenten bis zu deren Widerruf. Die Regelung wurde 1934 eingeführt, bisher jedoch nicht angewandt.

Unsere Empfehlung

Wir gehen davon aus, dass Sec. 899 (wie auch ggf. Sec. 891) wieder auf die politische Agenda kommt, sollte bis Jahresende eine Einigung der OECD/G20 ausbleiben. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Fest steht, dass die US-Regierung Regelungen im Ärmel hat, die sie auf aus ihrer Sicht unliebsame Steuern ausländischer Staaten einsetzen kann.

Vor diesem Hintergrund ist auch ungewiss, wie sich die seit 2024 in der Europäischen Union und auch in Deutschland eingeführte Globale Mindeststeuer weiter entwickeln wird. Die USA verweigern sich nicht nur einer Mitwirkung, sondern drohen offen mit Vergeltung, wenn ausländische Staaten US-Konzerne entsprechend besteuern. Weitere große Volkswirtschaften, wie z. B. China, haben ebenfalls erkennbar kein Interesse an einer Einführung, so dass die Erreichung des ursprünglichen Ziels, eine weltweite Besteuerung von Konzerngewinnen mit mindestens 15 % zu erreichen, in weite Ferne gerückt ist.

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Victoria Deitsche

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