Rückkehr des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie

Aktueller Gesetzentwurf

Der Regierungsentwurf vom 9.9.2025 sieht vor, dass Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die ab dem 1.1.2026 ausgeführt werden, dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen. Für Getränke verbleibt es weiterhin beim Regelsteuersatz.

Historie

Sollte Ihnen dies bekannt vorkommen, so liegen Sie richtig. Zur Unterstützung der Gastronomie wurde der Steuersatz während der Corona-Pandemie schon einmal gesenkt. Er hat sich daher in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

  • bis 30.6.2020: 19 %
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 %
  • vom 1.1.2021 bis 31.12.2023: 7 %
  • vom 1.1.2024 bis 31.12.2025: 19 %
  • ab dem 1.1.2026: 7 % (Plan)

Ziel der Gesetzesänderung

Die Absenkung des Steuersatzes dient der Unterstützung der Gastronomiebranche. Ferner sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der Lieferung oder Mitnahme von Speisen beseitigt werden, die schon jetzt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Konsequenzen

Unabhängig von der Frage, ob in Zeiten knapper Mittel die Senkung des Steuersatzes angebracht ist, ist sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zu begrüßen. So entfällt die komplizierte Abgrenzung zwischen Speisen zum Mitnehmen und solchen zum Verzehr vor Ort und das hiermit einhergehende Risiko einer fehlerhaften Deklaration.
Für Getränke gilt dies allerdings nicht, da sie weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen. Probleme ergeben sich hier z.B. bei Kombi-Angeboten zu einem Pauschalpreis, da der Anteil der Getränke zutreffend ermittelt werden muss. Es ist zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) hier wieder Vereinfachungen zulässt (vgl. z.B. BMF vom 2.7.2020).

Was ist zu tun?

Zunächst ist zu beobachten, ob die Neuregelung auch tatsächlich umgesetzt wird. Hierüber werden wir Sie informieren. Kommt die Änderung, so müssen rechtzeitig die erforderlichen Änderungen, z.B. im Kassensystem, vorgenommen werden.
Betroffene Unternehmen, die Gutscheine ausgeben, sollten die unterschiedliche Besteuerung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen beachten. Einzweckgutscheine unterliegen mit ihrer Ausgabe der Umsatzsteuer, Mehrzweckgutscheine dagegen erst mit ihrer Einlösung. Es bietet sich daher an, vorerst nur noch Mehrzweckgutscheine auszugeben. Dies ermöglicht es, Gutscheine, die im Jahr 2026 eingelöst werden, mit 7 % zu versteuern und die Marge zu steigern.

Regierungsentwurf, Steueränderungsgesetz vom 9.9.2025

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Derk Eilers, LL.M. Taxation

Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Director

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